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Neuerungen seit 2022

Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
Februar 90 Prozent
März 80 Prozent
April 70 Prozent
Mai 60 Prozent
Juni 50 Prozent
Juli 40 Prozent
August 30 Prozent
September 20 Prozent
Oktober 10 Prozent

Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

Hinweis

Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wurde abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

Mit 1. Jänner 2022 wurden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Der Frühstarterbonus beträgt 1,14 Euro (Wert: 2025) für jeden Beitragsmonat aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr und ist daher mit maximal 68,40 Euro (Wert: 2025) begrenzt. Dieser Betrag von 1,14 Euro wird jährlich aufgewertet. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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