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Gründe für die Ablehnung einer Zivildiensterklärung

Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn

  • wegens eines Ausschlussgrunds die Abgabe einer Zivildiensterklärung nicht möglich ist oder
  • die wehrpflichtige Person untauglich ist oder die Zivildiensterklärung unvollständig oder unter Vorbehalt oder Bedingungen abgegeben hat.

Die Abgabe einer Zivildiensterklärung ist nicht möglich,

  • vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles (d.h. nach Erhalt eines Einberufungsbefehles und während der Leistung des Präsenzdienstes ist die Einbringung einer Zivildiensterklärung jedenfalls ausgeschlossen),
  • für drei Jahre nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes, gerechnet von dem Tag, für den die wehrpflichtige Person einberufen war,
  • bei Verurteilung, wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde (es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt)
  • bei Zugehörigkeit zu einem Wachkörper des Bundes (z.B. Bundespolizei) oder einer Gemeinde,
  • für ein Jahr nach Einbringung einer Widerrufserklärung zu einer bestehenden Zivildienstpflicht oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht.

Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen, dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Unvollständige Zivildiensterklärungen können jedoch binnen einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 5a Zivildienstgesetz (ZDG)

Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt
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