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Cyber-Mobbing

Seit dem 1. Jänner 2016 ist "Cyber-Mobbing" strafbar. Der im Strafgesetzbuch (StGB) verwendete Titel des Delikts lautet "Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems".

Wegen "Cyber-Mobbings" strafbar macht sich, wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortdauernd

  • eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder
  • Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht.

Bei Verstoß gegen die Strafbestimmung "Cyber-Mobbing" ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu rechnen.

Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der verletzten Person zu Folge, so ist die Täterin/der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Das Gesetz spricht von Handlungen, die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems erfolgen. Das sind beispielsweise Handlungen über SMS, E-Mails oder Anrufe bzw. Nachrichten über Messenger oder soziale Netzwerke wie beispielsweise WhatsApp .

Für eine Strafbarkeit wegen "Cyber-Mobbings" müssen die Handlungen der Täterin/des Täters geeignet sein, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen.

Was genau unter dem Begriff "eine längere Zeit hindurch" zu verstehen ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Bei Belästigungen durch E-Mails, SMS oder Telefonanrufe sind jedenfalls wiederholte Tathandlungen erforderlich.

Eine Verletzung an der Ehre ist jede Verminderung des Ansehens und der Achtung einer Person in ihrem sozialen Umfeld. Es geht dabei aber nicht um das persönliche Empfinden der betroffenen Person, sondern um eine objektive Nachvollziehbarkeit der Ehrverletzung.

Vom Gesetz erfasst sind auch "Tatsachen und Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches" einer Person. Unter den höchstpersönlichen Lebensbereich fallen beispielsweise das Sexualleben, der sensible Bereich des Familienlebens, religiöse Ansichten und Krankheiten. Bildaufnahmen (davon umfasst sind auch Videoaufnahmen) des höchstpersönlichen Lebensbereiches können solche des Verbrechensopfers, aber beispielsweise auch dessen Wohnräume erfassen.

Strafrechtliches Vorgehen

Beim Delikt "Cyber Mobbing" handelt es sich um ein Offizialdelikt.

Weiterführende Links

ZARA Beratung gegen Hass im Netz (#GegenHassimNetz) (→ ZARA)

Rechtsgrundlagen

  • § 107c Strafgesetzbuch (StGB)
  • Strafprozessordnung (StPO)
Letzte Aktualisierung: 23. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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