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Verbotene Handlungen

Suchtmittel dürfen grundsätzlich nur im medizinischen, veterinärmedizinischen oder wissenschaftlichen Bereich verwendet werden. Der darüber hinausgehende Erwerb, der Besitz, die Erzeugung, das Befördern, die Ein- und Ausfuhr sowie das Anbieten, das Überlassen und das Verschaffen von Suchtmitteln ist in Österreich verboten und mit gerichtlicher Strafe bedroht. Dasselbe gilt auch für das Anbauen von Opiummohn, des Kokastrauchs und der Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung und für das Anbieten, Überlassen und Verschaffen bzw. Anbauen sogenannter halluzinogener Pilze (Magic Mushrooms) zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs.

Wer eine der genannten Handlungen tätigt, begeht eine Straftat und ist grundsätzlich mit einer Freiheits- oder einer Geldstrafe zu bestrafen. Wer diese Straftaten in Bezug auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge oder eine große Menge (das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Menge) an Suchtmitteln begeht, der/dem droht eine höhere Strafe. In der Suchtgift-Grenzmengenverordnung bzw. der Psychotropen-Grenzmengenverordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist diese Grenzmenge für jedes Suchtmittel festgelegt. Diese Werte beziehen sich auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes. Der Konsum von Suchtmitteln ist zwar in der Aufzählung der verbotenen Handlungen nicht erwähnt, da man psychoaktive Substanzen aber nur dann konsumieren kann, wenn man diese auch besitzt, ist auch der Konsum indirekt von den Strafen erfasst.

Achtung

Der Konsum jeder "illegalen" psychoaktiven Substanz, auch in einer noch so kleinen Menge, ist über den Erwerb und Besitz dieses Suchtmittels mit Strafe bedroht.

Rechtsgrundlagen

  • Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV)
  • Psychotropen-Grenzmengenverordnung (PGV)
Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Justiz

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