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Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

  • Karenz
  • Teilzeitbeschäftigung
  • Weiterführende Links

Karenz

Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

Achtung

Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

Teilzeitbeschäftigung

Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

  • Elternkarenz
  • Elternkarenz und Elternteilzeit (→ BMASGPK)
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundeskanzleramt
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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