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Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Voraussetzungen
  • Fristen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf
  • Erforderliche Unterlagen
  • Zusätzliche Informationen
  • Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:

  • Abschluss eines Arbeitsvertrags
  • Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung

Voraussetzungen

Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:

  • EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
    • Anmeldung bei der Meldebehörde
    • Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)

Abschluss eines Arbeitsvertrags

Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.

Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.

Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine 24-Stunden-Betreuung ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.

Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung

Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.

Hinweis

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.

Fristen

vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers

Zuständige Stelle

der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die 24-Stunden-Betreuung erfolgt

Verfahrensablauf

Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.

Erforderliche Unterlagen

  • Arbeitsvertrag
  • Dienstschein

Zusätzliche Informationen

Nähere Informationen finden sich auf USP.gv.at. auf den Seiten zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen. Zur Nutzung von ELDA finden Sie Infos direkt auf der Website → ELDA. 

Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter und Gesundheit" auf USP.gv.at.

Weiterführende Links

  • Mindestlohntarife für Hausgehilfinnen/Hausgehilfen und Hausangestellte (→ BMASGPK)
  • Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)

Rechtsgrundlagen

  • Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG)
  • Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
  • Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Letzte Aktualisierung: 30. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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