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Beschwerde bei den Verwaltungsgerichten

Je nachdem, ob gegen einen Bescheid, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder gegen eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorgegangen werden soll, kann die entsprechende Beschwerde erhoben werden:

  • Bescheidbeschwerde
  • Maßnahmenbeschwerde
  • Säumnisbeschwerde

Hinweis: Auch im Verwaltungsstrafverfahren bestehen Beschwerdemöglichkeiten.

Grundsätzlich sind alle Beschwerden – mit Ausnahme der Maßnahmenbeschwerde – bei der belangten Behörde und nicht direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Bei einer Bescheidbeschwerde kann die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- bzw. abweisen (sogenannte „Beschwerdevorentscheidung“). Sie kann die Beschwerde aber auch gemeinsam mit den Akten dem Verwaltungsgericht vorlegen. Die Partei kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird („Vorlageantrag“).

Eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht muss bestimmte Angaben enthalten:

  • die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts (z. B. Bescheid oder ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt)
  • die Bezeichnung der belangten Behörde oder – bei Maßnahmenbeschwerden – des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat
  • die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt; wenn keine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung
  • das konkrete Begehren
  • Angaben zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde

Bei Säumnisbeschwerden ist ausschließlich die Behörde anzugeben, von der die Entscheidung begehrt wurde. Es ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde – grundsätzlich sechs Monate – abgelaufen ist.

Bescheidbeschwerde

Gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit eine Bescheidbeschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer behauptet, durch den Bescheid in ihren/seinen Rechten verletzt worden zu sein. In bestimmten Angelegenheiten ist auch die zuständige Bundesministerin/der zuständige Bundesminister beschwerdeberechtigt (Amtsbeschwerde). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt vier Wochen. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Maßnahmenbeschwerde

Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit eine Maßnahmenbeschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer behauptet, in ihren/seinen Rechten verletzt worden zu sein. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt sechs Wochen ab Kenntnisnahme von der Maßnahme oder ab dem Wegfall einer allfälligen Behinderung an der Beschwerdeerhebung. In Angelegenheiten der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Frist ein Monat.

Säumnisbeschwerde

Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann eine Säumnisbeschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Eine Säumnisbeschwerde kann eingebracht werden, wenn die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten entscheidet oder – wenn gesetzlich eine andere Frist vorgesehen ist – nicht innerhalb dieser Frist.

Rechtsquellen

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
  • Bundesabgabenordnung (BAO)
  • Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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