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Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission

Allgemeine Informationen

Die Bundes‑Gleichbehandlungskommission ist eine Einrichtung des Bundes, die Diskriminierungen im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis zum Bund prüft. Sie arbeitet auf Grundlage des Bundes‑Gleichbehandlungsgesetzes und erstellt Gutachten zu behaupteten Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes. Zusätzlich überwacht Senat I die Einhaltung des Frauenförderungsgebotes im Bundesdienst.

Das Verfahren bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ist kostenlos! Es ist nicht notwendig, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zum Verfahren hinzuzuziehen.

Betroffene

  • Bundesbedienstete
  • Bewerberinnen/Bewerber für ein Dienstverhältnis zum Bund
  • Personen, die eine Diskriminierung durch eine Bundesbehörde vermuten

Zuständige Stelle

Die Bundes‑Gleichbehandlungskommission ist beim Bundesministerium für Frauen, Familie, Integration und Medien eingerichtet.

Sie gliedert sich in zwei Senate:

  • Senat I: Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts und Frauenförderung
  • Senat II: Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, Religion/Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung

Verfahrensablauf

Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Vorfeld kostenlose Beratung durch die Gleichbehandlungsbeauftragten im jeweiligen Ressort einzuholen und mit deren Unterstützung einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission einzubringen.

Auf Antrag oder von Amts wegen hat der befasste Senat der Bundes-Gleichbehandlungskommission ein Gutachten zu erstatten.

Zur Antragsstellung an die Kommission ist berechtigt

  • jede Bewerberin/jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis des Bundes,
  • jede Dienstnehmerin/jeder Dienstnehmer, die/der z.B. eine Diskriminierung des
    • Gleichbehandlungsgebotes, der
    • Auswahlkriterien,
    • Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen,
    • Ausschreibung von Arbeitsplätzen oder eine
    • Verletzung des Frauenförderungsgebotes behauptet,
  • jede Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen für ihren Ressortbereich,
  • jede/jeder Gleichbehandlungsbeauftragte für ihren/seinen Vertretungsbereich.

Ein Antrag an die Kommission ist grundsätzlich nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig. Davon bestehen einige Ausnahmen, z.B. ist ein Antrag wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Beendigung des Dienst- und Ausbildungsverhältnisses binnen 14 Tagen zulässig.

Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, muss die Antragstellerin/der Antragsteller und die Vertretung der Dienstgeberin/des Dienstgebers, die/der der Diskriminierung beschuldigt wird, innerhalb von zwei Wochen verständigt werden.

Der befasste Senat der Kommission hat sein Gutachten innerhalb von sechs Monaten ab Einlagen des Antrags zu erstatten.

Stellt der Senat eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes fest, muss er der zuständigen Leitung des Ressorts schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung übermitteln und sie auffordern, die Diskriminierung zu beenden und die für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bundesbedienstete/den verantwortlichen Bundesbediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Nähere Informationen zur Bundes-Gleichbehandlungskommission finden sich auf oesterreich.gv.at.

Zusätzliche Informationen

Die Kontaktdaten der Bundes-Gleichbehandlungskommission (BKA) finden sich auf den Seiten des Bundeskanzleramtes.

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)  

Letzte Aktualisierung: 03.03.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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