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Recht auf elektronischen Verkehr

Ab dem 1. Jänner 2020 wird für Bürgerinnen/Bürger das "Recht auf elektronischen Verkehr" mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt sind, bis auf wenige Ausnahmefälle (z.B. Zustellung Reisepass, Originalpapierdokumente-Beilagen etc.) alle Zustellungen von Behörden elektronisch vorzunehmen, wenn sich die Adressatin/der Adressat für die elektronische Zustellung registriert hat.

Gleichzeitig sind Unternehmen verpflichtet, am System der elektronischen Zustellung gerichtlicher und behördlicher Schriftstücke teilzunehmen. Der Zugang zu allen eingegangenen elektronischen Behördendokumenten erfolgt für Unternehmen ebenso über das einheitliche – auch im Unternehmensserviceportal (→ USP) verfügbare – elektronische Postfach "Mein Postkorb", unabhängig von Absender und Dokumentenart.

Nur wenn ein Unternehmen über keinen Internetanschluss bzw. notwendige technische Voraussetzungen verfügt, ist es von dieser Verpflichtung ausgenommen. Zudem können sich Kleinstunternehmen, die aufgrund des Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, per Widerspruch von der elektronischen Zustellung ausnehmen. 

Weiterführende Links

eZustellung für Bürgerinnen und Bürger (→ BKA)

Letzte Aktualisierung: 01.05.2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

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