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Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung

Wird ein Straftäter wegen einer während der Probezeit begangenen weiteren strafbaren Handlung verurteilt, kann das Gericht gleichzeitig auch die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe widerruft. Der Verurteilte muss dann neben der neuen Strafe auch den bedingt nachgesehenen Rest der ersten Verurteilung verbüßen.

Zum Widerruf der bedingten Strafnachsicht kann es auch kommen, wenn der Straftäter trotz förmlicher Mahnung eine Weisung mutwillig nicht befolgt oder sich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht.

Bezüglich vorbeugender Maßnahmen kann eine bedingte Nachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen werden, wenn die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht.

Weiterführende Links

  • Gerichtssuche (BMJ)

Rechtsgrundlagen

Strafgesetzbuch (StGB)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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