biberbach.gv.at @ Gemeindeserver Gemeinde Biberbach @ Gemeindeserver
Site search toggle
  • Aktuelles Aktuelles (Menu toggle)
    • Ja! zu Glasfaser
    • Amtstafel
    • Neuigkeiten Neuigkeiten (Menu toggle)
      • Energie und Umwelt
      • Zeitungsberichte
    • Gemeindelaufer
    • Job Börse
    • Bildungsangebote
    • Links/Adressen Links/Adressen (Menu toggle)
      • Ämtern und Behörden
      • Alle Gemeindeverbände
      • Bezirksgemeinden
      • Parteien
      • Krankenhäuser
      • Notruf & Notfallnummern
      • Umwelt
    • Impressum
    • Datenschutz
  • Bürgerservice Bürgerservice (Menu toggle)
    • Abgaben
    • Bauen und Wohnen Bauen und Wohnen (Menu toggle)
      • Immobilienmarkt
      • Hinweise für Bauwerber
    • Förderungen
    • Formulare
    • Reisepass / Personalausweis
    • ID AUSTRIA
    • Lebenslagen Lebenslagen (Menu toggle)
      • Alleinerziehung
      • An-/Abmeldung Wohnsitzes
      • Arten der Beschäftigung
      • Aufenthalt in Österreich
      • Bauen
      • Menschen mit Behinderungen
      • Coronavirus
      • Erben und Vererben
      • Führerschein
      • Geburt
      • Gesetzliche Neuerungen
      • Gewalt in der Familie
      • Grundbuch
      • Heirat
      • Jobs
      • Kinderbetreuung
      • KFZ
      • Pension
      • Personalausweis
      • Pflege
      • Reisepass
      • Erwachsenenvertretung
      • Scheidung
      • Staatsbürgerschaft
      • Strafregister
      • Titel und Auszeichnungen
      • Todesfall
      • Umzug
      • Vereine
      • Wahlen
      • Wohnen
    • Müllentsorgung ASZ
    • Verkehr & Mobilität Verkehr & Mobilität (Menu toggle)
      • Anruf- Sammeltaxi VOR Flex
      • VOR Schnupperticket
      • Autoverkehr
      • Bahn/Schifffahrt
      • Fahrgemeinschaften
      • Öffentlicher Verkehr
      • Park & Ride
      • Zu Fuß unterwegs
  • Gemeinde Gemeinde (Menu toggle)
    • Gemeinderat
    • Mitarbeiter
    • familienfreundliche Gemeinde
    • Gemeindeeinrichtungen Gemeindeeinrichtungen (Menu toggle)
      • Landeskindergarten
      • Volksschule
      • Feuerwehr
      • Gesundheit
      • Mutter-Eltern-Beratung
      • Gemeindepflege
      • Friedhof
    • Über die Gemeinde Über die Gemeinde (Menu toggle)
      • Bildergalerie
      • Ortsgeschichte
      • Statistische Daten
    • Politik
    • Ortsplan
  • Freizeit/Tourismus Freizeit/Tourismus (Menu toggle)
    • Wandern und Radfahren
    • NÖ Radelt
    • Sehenswertes
    • Vereine
    • Ein Herz fürs E-Bike
  • Veranstaltungen
  • Wirtschaft

Rechtsschutz im Verwaltungsstrafverfahren

Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht

Gegen den von der Behörde erlassenen Bescheid kann Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Zuständigkeit

In Angelegenheiten, die in unmittelbarer Bundesverwaltung von Bundesbehörden besorgt werden, ist grundsätzlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig (ausgenommen im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichts, insbesondere auch im Finanzstrafrecht), ansonsten das jeweilige Landesverwaltungsgericht. Die Zuständigkeit des Bundes- oder Landesverwaltungsgerichts kann auch im (jeweiligen einfachen) Gesetz festgelegt sein; dann gilt dies.

Einzubringen ist die Beschwerde bei jener Behörde, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat. Welches Landesverwaltungsgericht zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen hat bzw. im Fall einer Säumnisbeschwerde (d.h. eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde) nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid zu erlassen hätte.

Form der Beschwerde und Beschwerdefrist

Die Beschwerde ist schriftlich einzubringen.

Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beträgt vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall der bloß mündlichen Verkündung des Bescheides mit dieser. Eine Säumnisbeschwerde kann grundsätzlich erst nach Ablauf von sechs Monaten (bzw. einer abweichenden gesetzlichen Entscheidungsfrist) erhoben werden.

Beschwerdevorentscheidung

Die erstinstanzliche Behörde hat die Möglichkeit, die Beschwerde selbst durch eine Beschwerdevorentscheidung zu erledigen. Für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung steht der Behörde eine Frist von zwei Monaten offen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde, die diese erlassen hat, der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht führt in der Regel eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Beschwerdeverfahren endet mit einem Erkenntnis in der Sache (Abweisung oder Stattgabe) oder mit Beschluss. Durch Beschluss kann etwa die Beschwerde zurückgewiesen, der Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen oder das Verfahren eingestellt werden.

Aufgrund einer von der beschuldigten Person oder aufgrund einer zu ihren Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis (wie auch in der Beschwerdevorentscheidung) keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. 

Revision beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof

Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen je nach Situation Revision bzw. Beschwerde erhoben werden.

Revision

Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts kann unter gewissen Voraussetzungen binnen sechs Wochen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wegen Rechts­widrigkeit erhoben werden.

Dies setzt zunächst voraus, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Außerdem muss in Verwaltungsstrafsachen eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • In der Verwaltungsvorschrift ist eine Geldstrafe von mehr als 750 Euro angedroht
  • In der Verwaltungsvorschrift ist eine Freiheitsstrafe angedroht.
  • Im Erkenntnis wurde eine Geldstrafe von mehr als 400 Euro verhängt.

Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof

Innerhalb von sechs Wochen kann aber auch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben werden, insbesondere wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung.

Hinweis:

Die Revision bzw. Beschwerde ist durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Vorheriges Thema
    Grundsatz: "Beraten statt strafen"
  • Nächstes Thema
    Verwaltungsstrafen

Bürgerservice

  • Abgaben
  • Bauen und Wohnen
  • Förderungen
  • Formulare
  • Reisepass / Personalausweis
  • ID AUSTRIA
  • Lebenslagen
    • Alleinerziehung
    • An-/Abmeldung Wohnsitzes
    • Arten der Beschäftigung
    • Aufenthalt in Österreich
    • Bauen
    • Menschen mit Behinderungen
    • Coronavirus
    • Erben und Vererben
    • Führerschein
    • Geburt
    • Gesetzliche Neuerungen
    • Gewalt in der Familie
    • Grundbuch
    • Heirat
    • Jobs
    • Kinderbetreuung
    • KFZ
    • Pension
    • Personalausweis
    • Pflege
    • Reisepass
    • Erwachsenenvertretung
    • Scheidung
    • Staatsbürgerschaft
    • Strafregister
    • Titel und Auszeichnungen
    • Todesfall
    • Umzug
    • Vereine
    • Wahlen
    • Wohnen
  • Müllentsorgung ASZ
  • Verkehr & Mobilität
Facebook share Twitter share E-Mail share
Gemeinde Biberbach
Im Ort 279
+43 7476 82 50
gemeinde@biberbach.gv.at
Amtszeiten
Montag, 07:30-12:00 Uhr und 13:00-19:00 Uhr
DIENSTAG KEINE AMTSSTUNDEN
Mittwoch, Donnerstag, Freitag 07:30-12:00 Uhr
© 2026 Gemeinde Biberbach | CMS gemeindeserver.net | i-gap Schwingenschlögl & Welser OG