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Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Voraussetzungen
  • Zuständige Stelle
  • Erforderliche Unterlagen
  • Kosten
  • Zusätzliche Informationen
  • Rechtsgrundlagen
  • Zum Formular

Allgemeine Informationen

Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

Voraussetzungen

Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

  • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
  • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

  • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
  • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BMLUK)

Erforderliche Unterlagen

  • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
  • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
  • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
  • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
  • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
  • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
    • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
    • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
      • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
    • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
      • Angabe der Unterrichtsfächer
  • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
    • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
      • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
      • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
    • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • GISA-Auszug
  • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

Achtung

Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

Kosten

Für den Antrag

  • Bundesgebühr: 14,30 Euro

Zusätzlich

  • Pro Beilage: 3,90 Euro

Bei positiver Erledigung des Antrags

  • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
  • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
  • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
  • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

Achtung

Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

  • Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BMLUK)

Rechtsgrundlagen

Ingenieurgesetz (IngG)

Zum Formular

Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

Letzte Aktualisierung: 4. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

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