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Auszeichnung, das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr führen zu dürfen

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Voraussetzungen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf
  • Zusätzliche Informationen
  • Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Gemäß § 68 GewO 1994 kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einem gewerblichen Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Das Führen des Bundeswappens auf Fahrzeugen sowie die Verwendung zur Kennzeichnung von Erzeugnissen ist nicht zulässig. Auf die Verleihung der Auszeichnung besteht kein Rechtsanspruch.

Voraussetzungen

Das auszuzeichnende Unternehmen

  • ist im Firmenbuch (→ USP) eingetragen,
  • hat sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben und
  • nimmt im betreffenden Wirtschaftszweig eine führende und allgemein geachtete Stellung ein.

Zuständige Stelle

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (→ BMWET)

Gewerberechtsvollziehung: bundeswappen@bmwet.gv.at

Verfahrensablauf

Ansuchen um Verleihung der Auszeichnung sind vom betreffenden Unternehmen formfrei an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu richten. Für die Bearbeitung sind die nachstehenden Angaben und Unterlagen erforderlich:

  • Eine aktuelle "Handelsauskunft" der KSV 1870 Information GmbH oder eine "Wirtschaftsauskunft" der Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG (zwecks Vergleichbarkeit) über das Unternehmen der Auszeichnungswerberin
  • Unterlagen über jene Umstände, auf die die Verdienste durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft gestützt werden (z.B. Zeitungsausschnitte, Prospekte, sonstige Auszeichnungen und Zertifizierungen, Nachweise über die Investitions-/Exportentwicklung, regionales und soziales Engagement, etc.).

Zur Orientierung finden Sie hier das Formblatt Auszeichnung Paragraph 68 GewO.pdf (BMWET).  

Nach Einlangen des Auszeichnungsgesuchs holt das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein und prüft die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften (Bestand der erforderlichen Gewerbeberechtigungen, bewilligungskonformer Zustand der Betriebsanlage, Vorliegen von Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung u.a.).

Zusätzliche Informationen

Wenn gewünscht, wird eine Meldung über die Verleihung auf Kosten des ausgezeichneten Unternehmens in der Wiener Zeitung (→ WZ) veröffentlicht.

Weiterführende Links

  • Kreditschutzverband (→ KSV 1870)
  • → Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG

Rechtsgrundlagen

§ 68 Gewerbeordnung (GewO)

Letzte Aktualisierung: 15. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

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