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Diebstahl

Wegen Diebstahls macht sich eine Person strafbar, wenn sie eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder eine dritte Person durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Gestohlen werden können nur bewegliche Sachen (z.B. Tasche, Ring, Uhr), die nicht ganz wertlos sind. An wertlosen Sachen (z.B. einer alten Zeitung), für die man aus wirtschaftlicher Sicht kein Geld ausgeben würde, kann kein Diebstahl begangen werden. Fremd sind Sachen dann, wenn sie im Allein- oder Miteigentum einer anderen Person stehen. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter diese fremde Sache einer anderen Person wegnimmt.

Weiters muss der Täter mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz handeln. Ein Zueignungsvorsatz ist u.a. dann gegeben, wenn der Täter die weggenommene Sache verkaufen, gebrauchen oder behalten möchte. Ein Bereicherungsvorsatz liegt dann vor, wenn der Dieb den Wert der gestohlenen Sache unrechtmäßig in das eigene Vermögen oder in das eines Dritten überführen will.

Hinweis:

Die Wegnahme von Bankomat- und Kreditkarten (sog. unbaren Zahlungsmitteln) stellt keinen Diebstahl dar. In diesem Fall macht sich eine Person wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel strafbar.

Strafrahmen

Für Diebstahl ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.

Höhere Strafen sind beim "schweren Diebstahl", beim "Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen", beim "gewerbsmäßigen Diebstahl", beim "Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung" sowie beim "räuberischen Diebstahl" vorgesehen.

Ein schwerer Diebstahl liegt beispielsweise dann vor, wenn der Diebstahl an einer Sache begangen wird, deren Wert 5.000 Euro übersteigt. In diesem Fall ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren kann durch ein Strafgericht dann verhängt werden, wenn eine Sache, deren Wert 300.000 Euro übersteigt, gestohlen wird.

Rechtsgrundlagen

§§ 127, 128 Strafgesetzbuch (StGB)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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