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Zeitliches Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum

Ein volles Pendlerpauschale steht im betreffenden Ausmaß dann zu, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt.

Auch für Teilzeitkräfte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, besteht ein Anspruch auf das Pendlerpauschale. Diese erhalten ein bzw. zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales.

Legt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer diese einfache Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu.

Legt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer diese einfache Fahrtstrecke Wohnung – Arbeitsstätte an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.

Bei der Berechnung des Pendlereuros sind die Bestimmungen hinsichtlich der Aliquotierung des Pendlerpauschales entsprechend heranzuziehen.

Anspruch bei Urlaub oder Krankenstand
Falls der Urlaub oder Krankenstand einen Lohnzahlungszeitraum (z.B. einen Kalendermonat) dauert, sind die Verhältnisse des vorangegangenen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Bei ganzjährigem Krankenstand steht das Pendlerpauschale nicht zu. Auch während einer Karenz (inkl. Zeiten mit Beschäftigungsverbot) besteht mangels Aufwand kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale.

Letzte Aktualisierung: 13. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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