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Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Betroffene
  • Voraussetzungen
  • Fristen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf
  • Erforderliche Unterlagen
  • Kosten
  • Zusätzliche Informationen
  • Rechtsgrundlagen
  • Zum Formular
  • Authentifizierung und Signatur
  • Rechtsbehelfe
  • Hilfs- und Problemlösungsdienste

Allgemeine Informationen

Bevor eine Alterspension ausbezahlt werden kann, muss, wie bei jeder Leistung aus der Pensionsversicherung, ein entsprechender Antrag gestellt werden. Es kommt nicht automatisch zur Auszahlung einer Pension. Der Pensionsantrag ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einzubringen.

Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, gilt die Pensionsharmonisierung nicht (mit Ausnahme der Korridor- und Schwerarbeitspension) . Für sie gelten daher teilweise günstigere Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).

Für vor 1955 geborene Frauen ist die Korridorpension generell nicht relevant, weil das Antrittsalter der Frauen dieser Jahrgänge für die Alterspension noch bei 60 Jahren liegt.

Betroffene

Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind

Voraussetzungen

Um Anspruch auf eine Alterspension zu haben, muss eine Person das Regelpensionsalter erreicht und die Wartezeit erfüllt haben.

Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden. Der Pensionsantrag ist bei der zuständigen Behörde einzubringen.

  • Regelpensionsalter
    • 60. Lebensjahr bei Frauen
    • 65. Lebensjahr bei Männern
  • Wartezeit
    • 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre) oder
    • 180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung bzw. der freiwilligen Versicherung ohne zeitliche Lagerung oder
    • 300 Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) bis zum Stichtag

Hinweis

Versicherungszeiten sind nicht nur solche Zeiten, in denen ein Beitrag entrichtet wurde (Beitragszeiten), sondern auch Ersatzzeiten. Für Ersatzzeiten wurde kein Versicherungsbeitrag geleistet, sie gelten aber trotzdem als Versicherungsmonate (z.B. Zeiten der Kindererziehung).

Fristen

Antrag spätestens bis Ende des letzten Monats vor Pensionsantritt

Zuständige Stelle

der zuständige Pensionsversicherungsträger

Für die Berechnung und Auszahlung der Pension ist immer nur ein Pensionsversicherungsträger zuständig, und zwar jenes Institut, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Der zuständige Pensionsversicherungsträger wendet ausschließlich die für ihn geltenden Bestimmungen an. D.h., dass auch bei anderen Versicherungsträgern erworbene Versicherungszeiten wie eigene behandelt werden.

Verfahrensablauf

Die Antragstellung ist Voraussetzung für die Durchführung eines Pensionsfeststellungsverfahrens. Es ist ein eigenes Antragsformular vorgesehen. Es wird jedoch auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet. Das Formular ist dann nachzureichen.

Tipp

Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Alterspension (→ AK)

Rechtsgrundlagen

  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
  • Allgemeines Pensionsgesetz (APG)

Zum Formular

Antrag auf Alterspension

Authentifizierung und Signatur

elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.

Rechtsbehelfe

Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers

Letzte Aktualisierung: 17. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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