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Vereinsauflösung – freiwillig

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Voraussetzungen
  • Fristen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf
  • Erforderliche Unterlagen
  • Kosten
  • Zusätzliche Informationen
  • Rechtsgrundlagen
  • Zum Formular

Allgemeine Informationen

Wenn ein Verein sich freiwillig auflöst, ist dieser Beschluss der Vereinsbehörde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.

Voraussetzungen

Achtung

Unter welchen Voraussetzungen sich ein Verein freiwillig auflösen kann und was in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat, bestimmen die Vereinsstatuten.

Ist noch eine Abwicklung bestehender Geschäfte, z.B. die Beendigung eines Mietverhältnisses, notwendig, wird dies durch die Abwicklerin/den Abwickler erledigt.

Fristen

Der Beschluss der Vereinsauflösung sowie die erforderlichen Angaben über die mit der Abwicklung eines eventuellen Vermögens betrauten Personen sind innerhalb von vier Wochen nach der Auflösung zu melden.

Die Abwicklerin/der Abwickler muss die Beendigung der Abwicklung der Vereinsbehörde unverzüglich mitteilen.

Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, müssen die Eintragung der freiwilligen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben.

Zuständige Stelle

Hinweis

Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

  • Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat

Verfahrensablauf

Unter welchen Voraussetzungen eine freiwillige Auflösung erfolgen kann, bestimmen die Vereinsstatuten.

Der Beschluss ist der zuständigen Vereinsbehörde von den in den Statuten dazu vorgesehenen organschaftlichen Vertreterinnen/Vertretern unter Beifügung ihres Namens und ihrer Funktion sowie unter Angabe des Datums der freiwilligen Auflösung zu melden.

Falls Vermögen vorhanden ist, sind auch das Erfordernis der Abwicklung sowie Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Zustellanschrift und Beginn der Vertretungsbefugnis einer bestellten Abwicklerin/eines bestellten Abwicklers der Vereinsbehörde mitzuteilen.

Die mit der Abwicklung betraute Person hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten sowie die noch laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen des Vereins einzuziehen und die Gläubigerinnen/die Gläubiger des Vereins zu befriedigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung

Die "Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung" muss statutenmäßig unterfertigt, d.h. von den organschaftlichen Vertreterinnen/den organschaftlichen Vertretern eigenhändig unterschrieben werden.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die freiwillige Vereinsauflösung an.

Zusätzliche Informationen

Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister.

Hinweis

Ein Verein kann auch durch die Vereinsbehörde mit Bescheid aufgelöst werden. Dies erfolgt dann, wenn der Verein gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht (z.B. wenn längere Zeit keine Vereinstätigkeit ausgeübt wird). Nähere Informationen zum Thema "Vereinsauflösung – behördlich" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Vereinswesen – Freiwillige Auflösung (→ BMI)

Rechtsgrundlagen

§§ 28 und 30 Vereinsgesetz (VerG)

Zum Formular

Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung

Letzte Aktualisierung: 28. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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