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Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in Oberösterreich

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Oberösterreich auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

  • Abgabe von Waren an Jugendliche, die sie laut Jugendschutzgesetz nicht erwerben und konsumieren dürfen
  • Verstoß gegen die unten angeführten Pflichten

Der Versuch ist strafbar.

Die Pflichten der Erziehungsberechtigten bestehen darin,

  • bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.

Die Pflichten der Aufsichtspersonen bestehen darin,

  • dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Jugendlichen die Jugendschutzbestimmungen einhalten.

Die Pflichten aller Erwachsenen bestehen darin,

  • Jugendlichen die Übertretung der Jugendschutzbestimmungen nicht zu ermöglichen oder zu erleichtern
  • Sich so zu verhalten, dass Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen und sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden
  • Dafür Sorge zu tragen, dass den in ihrem Einflussbereich befindlichen Jugendlichen keine jugendgefährdenden Informationen, Unterhaltungen, Darbietungen oder Darstellungen zugänglich gemacht werden
  • Übertretungen von Personen über 18 Jahre sind mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen 
Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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