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Elektro-Scooter

Hinweis:

Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Wegen der fahrdynamischen Eigenschaften des Elektro-Scooters gelten darüber hinaus einzelne strengere Verhaltensbestimmungen, die Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer haben. Im Übrigen haben sich beide so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

Allgemeines

Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Diese einspurigen Fahrzeuge sind mit einem Trittbrett und einem äußeren Felgendurchmesser von maximal 300 mm ausgestattet und haben keine Sitzvorrichtung.

Benützung

Achtung:

Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

Erlaubt ist außerdem das Befahren von

  • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
  • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
  • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

Verboten ist insbesondere auch,

  • Gehsteige und Gehwege in Längsrichtung zu befahren (generelles Fahrverbot),
  • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
  • Sachen zu transportieren,
    • verboten sind insbesondere Taschen oder Rucksäcke, die auf Lenkgriffen hängen
    • erlaubt sind nur kleinerer Gegenstände wie z.B. Helm, Pannen-Werkzeugset oder Schloss zum Absperren in einem geeigneten Behältnis, das auf einem unbeweglichen Teil des Elektro-Scooter befestigt ist)
  • Anhänger zu ziehen,
  • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
  • ein Alkohollimit von 0,5 Promille zu überschreiten oder
  • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

Alter

Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

Neu:

Wer unter 16 Jahre alt ist, muss beim Fahren eines Elektro-Scooters einen Helm tragen (Helmpflicht unter 16).

Ausrüstung

Elektro-Scooter sind mit

  • wirksamer Bremsvorrichtung
  • Klingel oder Hupe 
  •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
  •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
  •  gelben Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien auf der Seite
  • Blinklichtern auf den Enden der Lenkgriffe, mit
    • gelbem Licht nach vorne und nach hinten und
    • einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 Impulsen pro Minute 
  • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit
    • einem hellleuchtenden Scheinwerfer nach vorne (weißes, ruhendes Licht) und
    • einem roten Rücklicht

auszurüsten.

Abstellen

Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

Weiterführende Links

  • E-Scooter (BMIMI)
  • Scooter und Roller im Straßenverkehr (Stadt Wien)

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs.1 Z 22a, § 68a  Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Letzte Aktualisierung: 01.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

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