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Vorbeugende Maßnahmen

Vorbeugende Maßnahmen dienen dazu, neben und über die verhängte Strafe hinaus eine sonst wahrscheinliche Begehung weiterer strafbarer Handlungen durch den Verurteilten zu verhindern.

Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum

Unzurechnungsfähige Täter

War eine Person im Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig, kommt ein Bestrafung dieser Person nicht in Betracht. Wenn eine solche unzurechnungsfähige Person eine Tat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht werden. 

Zurechnungsfähige Täter

Auch zurechnungsfähige Täter, die eine mit mehr als einjähriger Strafe bedrohte Tat unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen haben, können auf diese Weise untergebracht werden. In diesem Fall kann jedoch zusätzlich eine Freiheitsstrafe verhäng werden. Die Unterbringung erfolgt dann vor Vollzug der daneben verhängten Freiheitsstrafe. Die Zeit der Unterbringung wird auf die Strafe angerechnet.

Überprüfung durch das Gericht

Das Gericht hat von Amts wegen mindestens jährlich zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Eine höchstzulässige Dauer dieser Art der Unterbringung besteht nicht.

Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

Süchtige, die wegen Begehung einer Straftat im Zustand voller Berauschung (z.B. durch Alkohol oder Suchtmittel) oder wegen Begehung einer sonstigen Straftat in Zusammenhang mit ihrer Sucht verurteilt werden, können in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen werden.

Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher erfolgt vor Vollzug der stets daneben verhängten Freiheitsstrafe. Die Zeit der Unterbringung wird auf die Strafe angerechnet. 

Das Gericht hat von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Die höchstzulässige Dauer dieser Art der Unterbringung beträgt zwei Jahre.

Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter

Wird eine Person nach vollendetem 24. Lebensjahr wegen bestimmten Straftaten (u.a. gegen Leib und Leben, die Freiheit, die sexuelle Integrität) zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, kann das Gericht unter bestimmten engen Voraussetzungen die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anordnen. Die Person muss u.a. bereits zweimal wegen bestimmten Straftaten zu mindestens jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sein, nach Vollendung des 19. Lebensjahres bereits 18 Monate in Haft verbracht haben und es muss die Befürchtung des Rückfalls bestehen.

Im Zusammenhang mit bestimmten terroristischen Straftaten können Personen bereits nach vollendetem 18. Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Weise untergebracht werden.

Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter erfolgt erst nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe. 

Das Gericht hat von Amts wegen mindestens jährlich zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Die höchstzulässige Dauer dieser Art der Unterbringung beträgt zehn Jahre.

Einziehung

Gefährliche Gegenstände (z.B. Waffen oder Messer), die der Täter für eine Straftat verwendet hat oder verwenden wollte, oder die durch die Straft hervorgebracht wurden können eingezogen werden, um weitere Straftaten mit diesen Gegenständen zu verhindern.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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