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Vorführung und Beugehaft

Wenn Beschuldigte bzw. Zeuginnen/Zeugen einer zugestellten Vorladung nicht Folge leisten, können sie zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.

Beschuldigte bzw. Zeuginnen/Zeugen werden dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und der Richterin/dem Richter vorgeführt, um deren Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung müssen diese selbst tragen.

Zeuginnen/Zeugen können auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleiben, können Richterinnen/Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.

Zeuginnen/Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.

Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.

Auch die Herausgabe von Beweisstücken (zum Beispiel Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.

Hinweis:

Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.

Rechtsgrundlagen

  • Strafprozessordnung (StPO)
  • Strafvollzugsgesetz (StVG)
Letzte Aktualisierung: 18.03.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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