Amtssignatur
Was ist die Amtssignatur?
Die Amtssignatur ist die Signatur (=Unterschrift) einer Behörde. Sie
dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokument von
einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, also beispielsweise einer
Gemeinde. Sie darf ausschließlich von Behörden bei der elektronischen
Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten
Dokumente verwendet werden. Ein auf Papier ausgedrucktes mit einer
Amtssignatur versehenes elektronisches Dokument einer Behörde hat gemäß §
20 E-Government-Gesetz die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
Wie sieht eine Amtssignatur aus?
Der Gesetzgeber normiert in § 19 E-Government-Gesetz drei verpflichtende Merkmale für die Amtssignatur:
• Bildmarke (gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG)
• Hinweis im Dokument „Dieses Dokument wurde amtssigniert“ (gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG)
• Prüfinformation der elektronischen Signatur (gemäß § 20 E-GovG)
Für das Aussehen der Amtssignatur gibt es keine verbindliche
Regelungen. Um eine hohe Akzeptanz zu erreichen und zur besseren
Erkennbarkeit wird in der Visualisierung ein möglichst einheitliches
Erscheinungsbild der Amtssignatur empfohlen.
Die Gemeinde fasst deshalb die Merkmale der Amtssignatur in einem
Signaturblock zusammen, der beispielhaft folgendermaßen aussieht.
