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Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung

Bei der unbedingten Erbantrittserklärung haftet die Erbin/der Erbe für alle Schulden und auch für die Erfüllung von Vermächtnissen mit seinem eigenen Vermögen in unbeschränkter Höhe. Die Erbin/der Erbe haftet auch dann, wenn er von der Existenz dieser Forderungen nichts wusste und auch dann, wenn die Schulden die Aktiva der Verlassenschaft übersteigen.

Mehrere Erbinnen/Erben haften für die Schulden solidarisch, das bedeutet, dass die anderen Erbinnen/Erben den Ausfall zu tragen haben, wenn einer der Erbinnen/Erben seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

Vorteil einer unbedingten Erbantrittserklärung

Die Abwicklung ist einfach und kostengünstig. Anders als bei der bedingten Erbantrittserklärung erfolgt hier keine Schätzung des beweglichen Verlassenschaftsvermögens, anstelle des von der Gerichtskommissärin/dem Gerichtskommissär errichteten Inventars tritt die sogenannte "Vermögenserklärung".

Diese von der Notarin/dem Notar (ÖNK) erstellte Aufstellung über Aktiva und Passiva wird dem Verlassenschaftsverfahren zugrunde gelegt. Die Erbin/der Erbe bzw. die Erbinnen/Erben erklären, dass die Aufstellung nach deren Wissen vollständig und richtig ist.

Hinweis:

Liegenschaften (unbewegliche Sachen) werden grundsätzlich mit dem dreifachen Einheitswert angesetzt. Wird ein entsprechender Antrag gestellt, werden diese nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz bewertet.

Achtung:

Die Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärung ist wegen der drohenden Schuldenhaftung riskant. Sie ist nur zu empfehlen, wenn man die Lebensgewohnheiten und Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person genau kannte und sicher sein kann, dass keine versteckten Schulden zu Tage treten.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion|
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