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Adressänderung: Krankenversicherungsträger

Allgemeine Informationen

Unter gewissen Umständen ist eine Adressänderung dem Krankenversicherungsträger mitzuteilen, in vielen Fällen erfolgt die Änderungsmeldung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber oder das Arbeitsmarktservice.

Betroffene

Wenn Sie sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, erledigt die Änderungsmeldung Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber. Wenn Sie Leistungen vom Arbeitsmarktservice beziehen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.), erfolgt die Meldung durch das Arbeitsmarktservice. Somit trifft die Verständigungspflicht vor allem Landwirtinnen/Landwirte sowie Selbstständige.

Voraussetzungen

Keine Angaben

Fristen

Keine Angaben

Zuständige Stelle

Grundsätzlich ist der zuständige Krankenversicherungsträger über eine Adressänderung zu informieren:

  • Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)

Verfahrensablauf

Keine Angaben

Erforderliche Unterlagen

Keine Angaben

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Arbeitsmarktservice (AMS)

Rechtsgrundlagen

Keine Angaben

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Es steht kein Formular zur Verfügung.

Authentifizierung und Signatur

Keine Angaben

Rechtsbehelfe

Keine Angaben

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Letzte Aktualisierung: 18.08.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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