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Allgemeines zur Schenkung/Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Die Erbfolge kann durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorweggenommen werden. Die vorsorgende Vermögensübertragung wird oft gewählt, um das Vermögen im Familienbesitz zu erhalten, Erbstreitigkeiten zu vermeiden oder um Steuern zu sparen.

Meist werden Liegenschaften, also Häuser, Grundstücke, Eigentumswohnungen zu Lebzeiten auf die Geschenknehmerin/den Geschenknehmer übertragen. Es lassen sich auch alle anderen Vermögenswerte verschenken (z.B. Annuitäten, Fahrzeuge, Sparbücher oder Bargeld).

Es ist dringend zu empfehlen, als Geschenkgeberin/Geschenkgeber im Vertrag Gegenleistungen bzw. Sicherheiten zu vereinbaren.

Beispiel:

Wenn bei Übergabe eines Hauses oder einer Wohnung die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber noch im Haus oder in der Wohnung wohnt, kann sie/er sich als Gegenleistung die Dienstbarkeit eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsrechts in Form eines Gebrauchsrechts zurückbehalten.

Meist wird vereinbart, dass die/der Wohnungsberechtigte lediglich die Betriebskosten und die verbrauchsabhängigen Kosten (z.B. Strom, Gas und Telefon) zu tragen hat. Den Erhaltungsaufwand hat bereits die Übernehmerin/der Übernehmer zu tragen (z.B. eine fällige Dachreparatur).

Seit dem 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist weiterhin die Grunderwerbsteuer (USP) zu entrichten. Es besteht ab diesem Zeitpunkt jedoch eine Anzeigepflicht bei Schenkungen (USP).

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion|
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