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Abänderung, Widerruf und Aufhebung eines Testaments

Abänderung und Widerruf

Testamente sind einseitige letztwillige Anordnungen und können im Gegensatz zu Erbverträgen jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Die Abänderung oder der Widerruf kann folgendermaßen erfolgen:

  • Ausdrücklich in Testamentsform
  • Stillschweigend durch die Errichtung eines neuen Testaments (ohne Erwähnung des alten)
  • Durch Vernichten der Urkunde (z.B. Zerreißen, Verbrennen, Durchstreichen)

Der sicherste Weg ist der Widerruf in Testamentsform. Dies ist vor allem zu empfehlen, wenn sich das zu widerrufende Testament in Händen der Erbin/des Erben befindet, die/der nun durch eine andere Person ersetzt werden soll.

Der Widerruf sollte auch im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer (ÖNK) oder im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK) eingetragen werden.

Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament auch in den übrigen Anordnungen aufgehoben, sofern die verstorbene Person in der späteren letztwilligen Verfügung nicht anderes bestimmt.

Ihr letzter Wille sollte immer in einer einzigen Testamentsurkunde zusammengefasst sein. Errichten Sie möglichst keine Gleichschriften, die Sie anderen Personen aushändigen, da für den Fall des Widerrufs leicht auf eine solche Gleichschrift vergessen wird. Sollte das Testament in mehreren Gleichschriften errichtet worden sein, müssen alle Originale vernichtet werden.

Hinweis:

Es genügt die Errichtung eines Originals, das bei einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder bei Gericht verwahrt und im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer (ÖNK) oder im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK) registriert werden sollte. So ist das Testament sicher aufbewahrt, kann nicht unterschlagen werden und ist auch jederzeit problemlos abänderbar.

Aufhebung

Testamente zugunsten der früheren Ehegattin/des früheren Ehegatten, der früheren eingetragenen Partnerin/des früheren eingetragenen Partners oder der früheren Lebensgefährtin/des früheren Lebensgefährten bedürfen im Fall der „Trennung“ keines Widerrufs. Diese werden automatisch aufgehoben, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden, die eingetragene Partnerschaft oder die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Das gilt unabhängig vom Verschulden. Ist es der Wille der verstorbenen Person, dass das Testament auch nach der Scheidung oder Auflösung gültig bleibt, so kann sie dies im Testament vorsehen.

Weiterführende Links

  • Suche Notarin/Notar (ÖNK)
  • Suche Rechtsanwältin/Rechtsanwalt (ÖRAK)
  • Gerichtssuche (BMJ) 

Rechtsgrundlagen

§§ 713 bis 725 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion|
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