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Verkauf einer Eigentumswohnung

Inhaltsverzeichnis

  • Zuständige Stelle
  • Erforderliche Unterlagen
  • Kosten
  • Zusätzliche Informationen
  • Rechtsgrundlagen

Zuständige Stelle

Das Bezirksgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet

Erforderliche Unterlagen

Wurde eine Eigentumswohnung verkauft und soll die neue Eigentümerin/der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden, sind zur Einverleibung folgende Unterlagen nötig:

  • Kaufvertrag mit beglaubigter Unterschrift von Käuferin/Käufer und Verkäuferin/Verkäufer
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes oder
  • Selbstberechnungserklärung einer Notarin/eines Notars (→ ÖNK) oder einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts (→ ÖRAK)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Käuferin/des Käufers
  • Ausländerinnen/Ausländer, die nicht im Rahmen internationaler Verträge (z.B. Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU) Inländerinnen/Inländern gleichgestellt sind, zusätzlich
    • Bewilligung der Grundverkehrskommission (in Wien: die → MA 35)

Kosten

  • Eingabengebühr für den Antrag: 81 Euro.
  • Zusätzlich für die Eintragung (Einverleibung) zum Erwerb des Eigentums: 1,1 Prozent vom Kaufpreis.

Zusätzliche Informationen

Bei geförderten Eigentumswohnungen wird häufig ein Veräußerungsverbot im Grundbuch zugunsten der Landesregierung eingetragen. Dies ist die Bedingung zur Gewährung von Förderungsmitteln und soll verhindern, dass die Eigentümerin/der Eigentümer einer geförderten Eigentumswohnung diese umgehend profitabel weiterverkauft. Solange die Förderung läuft, ist ein Verkauf nur mit Zustimmung der jeweiligen Förderungsstelle des Bundeslandes möglich.

Rechtsgrundlagen

  • Gerichtsgebührengesetz (GGG)
  • Allgemeines Grundbuchsgesetz (GBG)
Letzte Aktualisierung: 1. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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