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Eltern mit gemeinsamem Familiennamen

Wird ein Kind in aufrechter Ehe geboren und führen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind automatisch den gemeinsamen Familiennamen der Eltern, etwa einen gemeinsamen Doppelnamen (z.B. Müller-Mayer). Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden.

Haben sich die Eltern entschieden, einen gemeinsamen Familiennamen zu führen, kann dennoch der Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, einen Doppelnamen führen. Auch dieser Doppelname eines Elternteils kann zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.

Beispiel:

Markus Mayer und Inge Bauer wählen den gemeinsamen Familiennamen Bauer. Markus Mayer führt nach der Ehe den Doppelnamen Bauer-Mayer. Das gemeinsame eheliche Kind heißt Bauer. Es besteht aber auch die Möglichkeit das Kind Bauer-Mayer zu nennen.

Den Familiennamen bestimmt der Elternteil, der mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraut ist (Obsorge). Sind beide Elternteile mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraut (gemeinsame Obsorge) (wie dies grundsätzlich bei verheirateten Eltern der Fall ist), haben sie einvernehmlich zu entscheiden, welchen Namen das Kind künftig führen soll. Dem Standesamt gegenüber genügt dabei die Erklärung eines Elternteils, dass das Einvernehmen vorliegt. 

Haben die verheirateten Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen und erfolgt keine Bestimmung des Familiennamens, so erhalten die Kinder verheirateter Paare automatisch den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

Die Bestimmung des Familiennamens des Kindes kann nach der Geburt des Kindes erfolgen. So besteht auch die Möglichkeit, den Familiennamen des gemeinsamen Kindes im Rahmen der Beurkundung der Geburt (Ausstellung der Geburtsurkunde) oder auch zu einem späteren Zeitpunkt bei jedem beliebigen Standesamt zu bestimmen, da bundesweit alle Standesämter auf das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) zugreifen können. Da die Bestimmung des Familiennamens zeitlich nicht beschränkt ist, kann es auch dazu kommen, dass das Kind vorerst den Familiennamen der Mutter (mangels Bestimmung eines Familiennamens des Kindes) und später durch eine entsprechende Namensbestimmung einen anderen Familiennamen erhält.

Weiterführende Links

  • Erstausstellung einer Geburtsurkunde/Anzeige der Geburt
  • Behördenwege nach der Geburt

Rechtsgrundlagen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
  • Vorheriges Thema
    Familienname des Kindes
  • Nächstes Thema
    Eltern ohne gemeinsamen Familiennamen

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