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Begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Allgemeine Informationen

Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um eine:n nahe:n Angehörige:n (z.B. Gattin/Gatte, Eltern) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 zu betreuen, können sich kostenlos freiwillig in der Pensionsversicherung weiterversichern. Die Beiträge hierfür übernimmt der Bund (so wie bei der begünstigten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung)

Bei einer Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze (551,10 Euro / Monat im Jahr 2026), die automatisch der Pflichtversicherung unterliegt, erwirbt man ohne weiteres Zutun Versicherungsmonate. Die begünstige Weiterversicherung hingegen ermöglicht den Erwerb von Versicherungsmonaten ohne versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn die gänzliche Arbeitskraft für die Pflege naher Angehöriger aufgewendet wird.

Bei der begünstigten Weiterversicherung in der Pensionsversicherung richten sich die Beiträge nach den Beitragsgrundlagen aus dem Jahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Im Jahr 2026 beträgt die Mindestbeitragsgrundlage 1.084,20 Euro und die Höchstbeitragsgrundlage 8.085,00 Euro. Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Es entstehen Ihnen – bei Erfüllen der Voraussetzungen – keine Kosten.

Hinweis:

Bei der Selbstversicherung aufgrund der Pflege naher Angehöriger sind – im Gegensatz zur hier beschriebenen begünstigten Weiterversicherung – keine Vorversicherungszeiten nötig. Die Beitragsgrundlage beträgt für das Jahr 2026 fixe 2.468,01 Euro pro Monat.

Voraussetzungen

  • Bezug von Pflegegeld zumindest der Stufe 3,
  • Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung,
  • Gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege und
  • Erfüllung entsprechender Vorversicherungszeiten

Der Beitragssatz für die begünstige Weiterversicherung beträgt 22,8 Prozent der Beitragsgrundlage. Die Begünstigung besteht darin, dass der Bund die Beiträge zur Gänze übernimmt und den Versicherten somit keine Kosten entstehen.

Zuständige Stelle

der Pensionsversicherungsträger, bei dem Sie zuletzt versichert waren

Zusätzliche Informationen

Ausführliche Informationen zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung pflegender Angehöriger finden sich auf der Seite zu Versicherungsmöglichkeiten oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz des zuständigen Pensionsversicherungsträgers (zum Beispiel ASVG, GSVG, BSVG)

Zum Formular

Pensionsversicherung – Weiter-(Selbst-)Versicherung für Pflege eines Kindes mit Behinderungen

Letzte Aktualisierung: 05.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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