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Aufschub des Strafvollzugs

Aufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit

Bei Haftunfähigkeit (Vollzugsuntauglichkeit) aufgrund von Krankheit, Verletzung oder Invalidität wird der Vollzug der Strafe, solange die Krankheit etc. andauert, aufgeschoben.

Während einer Schwangerschaft oder im Fall, dass die Verurteilte innerhalb des letzten Jahres entbunden hat, kann der Vollzug der Haftstrafe bis zum Ablauf der sechsten Woche nach der Entbindung aufgeschoben werden. Befindet sich das Kind in der Pflege der Verurteilten, kann der Vollzug der Haftstrafe bis höchstens ein Jahr nach der Entbindung aufgeschoben werden.

Aufschub aus besonderen Gründen

Wenn das Strafausmaß drei Jahre nicht übersteigt, kann die verurteilte Person oder ein Angehöriger (z.B. Eltern, Kinder, Ehegatte) beantragen, dass der Strafvollzug für höchstens ein Monat aufgeschoben wird, um

  • einen lebensgefährlich erkrankten oder verletzten Angehörigen oder besonders nahestehenden Menschen zu besuchen,
  • an dessen Begräbnis teilzunehmen oder
  • bestimmte wichtige Familienangelegenheiten zu ordnen.

Wenn das Strafausmaß ein Jahr nicht übersteigt, kann die verurteilte Person oder ein Angehöriger beantragen, dass der Strafvollzug für höchstens ein Jahr aufgeschoben wird. Auch der Dienstgeber kann in bestimmten Fällen einen solchen Antrag stellen, wenn die verurteilte Person zustimmt. Voraussetzung ist, dass der Aufschub zweckmäßig erscheint für

  • das spätere Fortkommen,
  • den Betrieb, in dem die verurteilte Person arbeitet,
  • den Unterhalt von Angehörigen oder
  • die Schadensgutmachung.

Aufschub im Jugendstrafvollzug

Wenn das Strafausmaß drei Jahre nicht übersteigt, kann eine verurteilte Person unter 21 Jahren (Jugendliche und junge Erwachsene) auch einen Aufschub von über einem Jahr gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Für die Dauer des Aufschubs kann Bewährungshilfe angeordnet werden.

Zuständigkeit

Die Entscheidung über Strafantritt und/oder Aufschub trifft das Gericht, das das Urteil gesprochen hat.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz (BMJ)

Rechtsgrundlagen

  • §§ 5 bis 6 Strafvollzugsgesetz (StVG)
  • § 52 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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