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"Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter" – Antrag

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Voraussetzungen
  • Fristen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf
  • Erforderliche Unterlagen
  • Kosten
  • Zusätzliche Informationen
  • Rechtsgrundlagen
  • Zum Formular

Allgemeine Informationen

Hinweis

Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Betriebsentsandte und für andere Personengruppen erteilt.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vorliegen einer Betriebsentsendung (Entsendung ausländischer Arbeitskräfte)
    • Durch ausländische Arbeitgeberin/ausländischen Arbeitgeber aus einem Drittstaat ohne Betriebssitz in Österreich
    • Zu einer österreichischen Auftraggeberin/einem österreichischen Auftraggeber zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen und
  • Aufenthalt der ausländischen Arbeitskraft während der Tätigkeit in Österreich und
  • Vorliegen einer Sicherungsbescheinigung oder einer Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandte/Betriebsentsandter

Drittstaatsangehörige, die länger als sechs Monate als Betriebsentsandte in Österreich tätig sind, benötigen eine "Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter". Bei einer kürzeren Dauer ist ein Visum ausreichend. Inwiefern die Tätigkeit bei einem kürzeren Aufenthalt ausgeübt werden darf, richtet sich nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG).

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.

Zuständige Stelle

Für die Antragstellung:

Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA)  im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.

Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen. 

Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:

  • Der Landeshauptmann bzw.
  • Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
    • Die Bezirkshauptmannschaft
    • In Statutarstädten: der Magistrat
      • In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
      • In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Verfahrensablauf

Die/der Fremde muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) stellen. Ausführliche Informationen zu den Fällen, in denen der Antrag in Österreich gestellt werden kann, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.

Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen. Erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels darf einer Arbeit nachgegangen werden. Das Einreisevisum muss innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Vertretungsbehörde über die beabsichtigte positive Erledigung beantragt und innerhalb weiterer drei Monate (= 6 Monate) der Aufenthaltstitel bei der Inlandsbehörde abgeholt werden.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
  • Erforderlichenfalls Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
  • Gegebenenfalls weitere Nachweise

Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich soziale Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Sicherungsbescheinigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS) über die positive Arbeitsmarktprüfung und das Ersatzkraftverfahren oder
  • Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandte/Betriebsentsandter (Nachweis über die Berechtigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zur Beschäftigung der Betriebsentsandten/des Betriebsentsandten) oder
  • Nachweis, dass ein Fall des § 18 Abs 3 Z 2 oder 3,  Abs 3a oder Abs 12 AuslBG vorliegt

Hinweis

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Hinweis

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

  • Eingabegebühr: 120 Euro
  • Erteilungsgebühr: 20 Euro 
  • Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

  • Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
  • Beglaubigung (→ BMEIA)
  • Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)

Rechtsgrundlagen

  • § 59 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
  • Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
  • Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
  • Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
  • Fremdenpolizeigesetz (FPG)

Zum Formular

 Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI. 

Letzte Aktualisierung: 22. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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