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Kinderbetreuungsbeihilfe

Allgemeine Informationen

Wenn Eltern vor der Herausforderung stehen, die Kosten für eine geeignete Kinderbetreuung nur schwer tragen zu können, kann unter bestimmten Voraussetzungen durch das Arbeitsmarktservice eine Kinderbetreuungsbeihilfe als Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten gewährt werden.

Die Beihilfe richtet sich an arbeitsuchende oder arbeitslose Frauen und Männer, unselbständig Erwerbstätige sowie an Personen, die an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder am Unternehmensgründungsprogramm (UGP) teilnehmen.

Eine Förderung kommt in Betracht, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

  • wenn Sie eine neue Arbeitsstelle gefunden haben.
  • wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse trotz bestehender Erwerbstätigkeit wesentlich verschlechtert haben.
  • wenn sich Ihre Arbeitszeit maßgeblich geändert hat und Ihre Kinder daher eine neue Betreuungseinrichtung oder eine andere Betreuungsform benötigen.
  • wenn sich die bisherige Betreuungssituation nicht mehr aufrechterhalten lässt.

Geförderte Kinderbetreuung

Gefördert werden Betreuungskosten in Kinderkrippen, Kindergärten, Horten, bei Tagesmüttern oder Tagesvätern sowie in vergleichbaren bewilligten Einrichtungen. Anerkannt werden ausschließlich die Betreuungskosten.

Voraussetzungen

Das Kind muss im gemeinsamen Haushalt leben und jünger als 15 Jahre sein, bei nachgewiesener Behinderung jünger als 18 Jahre.
Das monatliche Bruttoeinkommen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers darf 2.700 Euro nicht übersteigen.

Zuständige Stelle

Das Arbeitsmarktservice (AMS)

Verfahrensablauf

Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch beim zuständigen AMS gebunden und muss vor Beginn der Beschäftigung oder der AMS-Maßnahme sowie vor Start der Kinderbetreuung beantragt werden.
Die Förderung beträgt bis zu 300 Euro pro Monat und wird jeweils für 26 Wochen gewährt. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich, maximal bis zu 156 Wochen pro Kind.

Zusätzliche Informationen

Zusätzlich gibt es für Familien mit geringem Einkommen Förderungen der einzelnen Bundesländer. Informationen dazu erhalten Sie bei der jeweiligen Landesregierung.

Ausführliche Informationen zum Thema "Kinderbetreuungsgeld" (KBG) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

  • Kinderbetreuungsbeihilfe (AMS)
  • Geschäftsstellen des AMS
Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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