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Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Salzburg

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn sie Kinder oder Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung gefährden können. Darunter fallen Medien und Dienstleistungen, die

  • eine gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt beinhalten,
  • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder Religion diskriminieren, oder
  • die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen, die die Entwicklung von Jugendlichen gefährden, beinhalten.

Medien sind z.B. Zeitschriften, Bücher, Fotos, Tonträger oder sonstige Gegenstände.

Wer erwerbsmäßig jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet, vorführt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, Wahl des Ausstellungsortes, zeitliche Beschränkungen, schriftliche und mündliche Hinweise udgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter davon ausgeschlossen sind.

Der Erwerb, Besitz und der Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I (Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren) ist Kindern unter 12 Jahren nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch solche Gegenstände nicht überlassen werden.

Letzte Aktualisierung: 17. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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