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E-Moped

Einstufung als Kfz

"E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

  • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
  • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

Rechtliche Folgen

Hinweis:

Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

  • ausschließliche Benutzung der Fahrbahn ("Straße") – unter Einhaltung sämtlicher Vorschriften
  • Kfz-Zulassung (Versicherungspflicht vor der Anmeldung!) und Kennzeichentafel
  • Begutachtung (Pickerl)
  • Führerschein (zumindest Erwerb der Klasse AM ("Mopedführerschein"); die Klasse AM ist im B-Führerschein bereits enthalten)
  • Helmpflicht
  • Beachtung der Grenzwerte hinsichtlich Alkohol am Steuer
  • Kfz-Abmeldung
  • weitere kraftfahrrechtliche Vorschriften unter Kfz

Weiterführende Links

E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsordnung (StVO), insbesondere § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b und d StVO 
  • Kraftfahrgesetz (KFG), insbesondere zu Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen: § 1 Abs. 2a KFG
  • Führerscheingesetz (FSG)
  • Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2838
Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

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