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Leben in der Gemeinde Alkoven

Hinweis:

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

Rasenmähen

Tätigkeit: Benutzung von Rasenmähern, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze 

zu unterlassen:

  • Samstag
    • ab 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 
Hinweis:

Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlicher Lärmentwicklung, ausgenommen für landwirtschaftliche Einsätze

zu unterlassen:

  • Samstag
    • ab 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig
Hinweis:

Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

Autowaschen

Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel:

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

Hundehaltung

Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen. 

Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Landesgesetzliche Bestimmung:
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

Hundekot

Information der Gemeinde:
Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden 8 Gassisackerl-Spender aufgestellt. Weiters können Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.

Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, nicht über die grüne Tonne.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis:

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

ASZ Alkoven/Wilhering
Gewerbestraße 1
4072 Alkoven

Telefon: +43 7274 7944

Verhalten im ASZ:

  • Fahrwege freihalten
  • Die Vorsortierung der Abfälle soll weitestgehend zuhause erfolgen, um die Aufenthaltsdauer im ASZ so kurz als möglich zu halten
  • ASZ-Mitarbeiterinnen/ASZ-Mitarbeiter müssen Ihnen beim Ausladen NICHT behilflich sein.

Bitte achten Sie vermehrt auf die Abfallvermeidung (z.B. Abfallarm einkaufen, Wiederverwendung, ...) um das Entsorgungssystem nicht zu überlasten!

Abfallarten: Die Abfallarten finden sich auf der Homepage des Altstoffsammelzentrums.

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum, Grün- und Strauchschnittübernahme

  • Montag und Freitag
    • 8:30 bis 12 Uhr
    • 13 bis 18 Uhr
  • Mittwoch
    • 12:30 bis 18 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12:30 Uhr
  • An Feiertagen geschlossen

Grünschnittübernahme

Die Grünschnittabgabe ist auch in den Wintermonaten möglich, die Abgabestelle ist jeden Samstag von 8 bis 12:30 Uhr geöffnet. (ausgenommen Feiertage)

Durch die getrennte Weiterverarbeitung ist es möglich, sämtliches Strauch- und Grünschnittmaterial von unseren Bürgerinnen/Bürgern kostenlos anzunehmen. Um dies auch künftig kostenlos anbieten zu können, ist bei der Anlieferung zur Sammelstelle auf die Trennung zu achten:

  1. F e i n m a t e r i a l
    Unter Feinmaterial fällt nur Rasenschnitt, (Fall)Obst und Laub.
  2. M i t t e l s c h n i t t
    Unter Mittelschnitt fallen Blumenabfälle, feiner Thujen- und Strauchschnitt, Bambusgräser, etc.
  3. G r o b m a t e r i a l
    Baum- und grober, holziger Strauchschnitt oder von Erde und Steinen gereinigte Wurzelstöcke

Weiters ist darauf zu achten, die Biomasse OHNE Fremdgegenstände anzuliefern. Fremdgegenstände in der Biomasse wie Draht, Schrauben, Teile vom Zaun, etc. verursachen bei der Weiterverarbeitung hohe Kosten! Achten Sie auch vor dem Beladen des Anhängers darauf, dass die Ladefläche ganz leer ist.

Dem Übernahmepersonal ist Folge zu leisten.

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeinde Alkoven
Alte Hauptstraße 40
4072 Alkoven

Telefon: +43 7274 8000/0
Fax: +43 7274 8000/30
E-Mail: gemeinde@alkoven.ooe.gv.at

Amtszeiten:

  • Montag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 18 Uhr 
  • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

Website der Gemeinde Alkoven
Statistische Daten der Gemeinde

Weiterführende Links

  • Störungen durch Nachbarn 

  • Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht 

  • Haltung von Hunden 

  • Abfall 

Rechtsgrundlagen

  • Kraftfahrgesetz (KFG)
  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Wasserrechtsgesetz (WRG)
  • Oberösterreichisches Hundehaltegesetz
  • Angaben der Gemeinde Alkoven
Letzte Aktualisierung: 07.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde|
  • oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Gemeinde Biberbach
    Im Ort 279
    +43 7476 82 50
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    Montag, 07:30-12:00 Uhr und 13:00-19:00 Uhr
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    Mittwoch, Donnerstag, Freitag 07:30-12:00 Uhr
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