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Ladung als Zeuge

Wer vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft oder von der Kriminalpolizei als Zeugin oder Zeuge geladen wird, ist verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten und dem Gericht wahrheitsgemäß zu schildern, was sie oder er gesehen, gehört oder erlebt hat. Eine Falschaussage ist strafbar. Dazu zählt auch das vorsätzliche Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder das Vortäuschen von Unwissenheit.

Das Gericht muss den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen und Zeugen schützen.

Sie können daher verlangen, dass ihre Adresse nicht im Akt aufscheint. In der Hauptverhandlung kann stattdessen etwa die Adresse des Arbeitsplatzes genannt werden oder es kann angegeben werden, dass sich die Adresse nicht geändert hat. Die Adresse darf auch schriftlich mitgeteilt werden, damit sie der Öffentlichkeit nicht bekannt wird. In bestimmten Fällen – etwa bei Stalking – kann eine Auskunftssperre zur Wohnadresse verhängt werden. Zudem kann verlangt werden, dass die Angeklagte/der Angeklagte bzw. die Angeklagten bei der Einvernahme vorübergehend den Verhandlungssaal verlässt. Auch der Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer für einzelne Teile oder die gesamte Verhandlung ist möglich. Bild- und Tonaufnahmen sind während der Verhandlung generell verboten.

Besonders schutzbedürftige Opfer, wie etwa Opfer eines Sexualdelikts, haben erweiterte Rechte.

Rechtsgrundlagen

  • Rechte besonders schutzbedürftiger Opfer
  • Zeugenladung
  • Strafprozessordnung (StPO)
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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