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Pflichtversicherung

Begriff der Pflichtversicherung

Die gesetzliche Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung. D.h. Personen, die gesetzlich vorgegebene Voraussetzungen erfüllen, werden automatisch in den jeweiligen Versicherungszweig (Kranken-, Unfall- bzw. Pensionsversicherung) einbezogen, also versichert.

Als Vollversicherung wird eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bezeichnet. Als Teilversicherung wird eine Pflichtversicherung in höchstens zwei Versicherungszweigen bezeichnet.

Primärer Anknüpfungspunkt der Pflichtversicherung ist die konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit. Dementsprechend ist der Versicherungsschutz in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung in verschiedenen Gesetzen geregelt:

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Nach dem ASVG sind beispielsweise folgende Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung einbezogen:

  • In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
    • Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
    • Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
    • Lehrlinge
    • Personen mit Hochschulabschluss, die zum Zweck einer Ausbildung in ihrem künftigen Beruf, der einen Hochschulabschluss erfordert, beschäftigt sind
    • Schülerinnen/Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
    • Schülerinnen/Schüler und Auszubildende in Schulen und Lehrgängen nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG)
    • Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz
    • Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter
  • In der Kranken- und Unfallversicherung:
    • Angestellte Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltsanwärterinnen/Rechtsanwaltsanwärter (ausgenommen Gesellschafter-Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer einer RA-GmbH sowie Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, die einer Vorsorgungseinrichtung nach § 50 Abs. 4 der RAO angehören).
    • Zivildienstleistende
  • In der Krankenversicherung:
    • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension oder von Übergangsgeld nach dem ASVG, wenn und solange sie sich im Inland aufhalten
    • Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld
    • Bezieherinnen/Bezieher von Geldleistungen nach dem Arbeitslosen-Versicherungsgesetz (AlVG)
    • Bezieherinnen/Bezieher von Rehabilitationsgeld
    • Bezieherinnen/Bezieher von Familienzeitbonus
  • In der Unfallversicherung:
    • Geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
    • Alle selbstständig erwerbstätigen Personen, die nach dem GSVG pflichtversichert sind
    • Teilnehmerinnen/Teilnehmer an Umschulungs- und beruflichen Ausbildungslehrgängen u.a. der Gebietskörperschaften oder des Arbeitsmarktservice
    • Schülerinnen/Schüler
    • Studentinnen/Studenten
    • Fachkundige Laienrichterinnen/Laienrichter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, an den Verwaltungsgerichten sowie am Bundesfinanzgericht sowie Schöffinnen/Schöffen bzw. Geschworene in Ausübung dieser Tätigkeit und bei Teilnahme an Schulungen (Informationsveranstaltungen) für diese Tätigkeit
  • In der Pensionsversicherung:
    • Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 1999 begründet wurde
    • Vertragsbedienstete der Bundesländer, Gemeindeverbände und Gemeinden, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2001 begründet wurde
    • Personen, die Wochengeld beziehen
    • Personen, denen Kindererziehungszeiten angerechnet werden
    • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)

Nach dem B-KUVG sind beispielsweise folgende Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden:

  • In der Kranken- und Unfallversicherung:
    • Öffentlich-rechtliche Bedienstete von Bund, Land, Gemeinden oder Gemeindeverbänden
    • Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in diversen öffentlichen Fonds, Stiftungen, Anstalten, Versicherungsanstalten und Betrieben
    • Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrates und von Österreich entsandte Mitglieder des Europäischen Parlaments
    • Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen/Staatssekretäre
    • Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen
    • Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und übrige Mitglieder der Gemeindevertretungen, Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher sowie die Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher bzw. Bezirksrätinnen/Bezirksräte
    • Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 1999 begründet wurde
    • Vertragsbedienstete der Bundesländer, Gemeindeverbände und Gemeinden, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2001 begründet wurde
    • Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer mit Lohnsteuerpflicht im öffentlichen Dienst und bei Universitäten
    • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension oder von Übergangsgeld nach dem ASVG aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter oder als Vertragsbedienstete
    • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002
    • Bedienstete bei Eisenbahnen, sofern diese dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern
    • Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben
    • Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben
    • Die am 31.12.2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, auch wenn das Dienstverhältnis infolge eines Betriebsüberganges auf ein anderen Unternehmen übergegangen ist.
  • In der Krankenversicherung:
    • Bezieherinnen/Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen, Übergangsbeiträgen, Versorgungsgeldern oder Unterhaltsbezügen aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
    • Personen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen
    • Bezieherinnen/Bezieher von Rehabilitationsgeld
    • Bezieherinnen/Bezieher von Familienzeitbonus
  • In der Unfallversicherung:
    • Geringfügig Beschäftigte nach dem B-KUVG
Hinweis:

Beamtinnen/Beamte sind nicht im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung erfasst, ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind in eigenen dienstrechtlichen Vorschriften geregelt.

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Nach dem GSVG sind beispielsweise die folgenden Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden:

  • In der Kranken- und Pensionsversicherung:
    • Gewerbetreibende, die Mitglied einer Wirtschaftskammer (WKO) sind
    • Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer OG bzw. unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer KG, sofern die Gesellschaften Mitglieder einer WK sind
    • Die zu Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern bestellten Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer WK ist und die Gesellschafterinnen/Gesellschafter nicht bereits nach dem ASVG pflichtversichert sind
    • Selbstständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte über der Versicherungsgrenze erzielen ("neue Selbstständige")
  • In der Krankenversicherung:
    • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension oder von Übergangsgeld nach dem GSVG
    • Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld
    • Bezieherinnen/Bezieher von Familienzeitbonus
  • In der Pensionsversicherung:
    • Personen, denen Kindererziehungszeiten angerechnet werden
    • Personen, die Wochengeld beziehen

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

Nach dem BSVG sind beispielsweise die folgenden Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden:

  • In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
    • Personen, die auf eigene Rechnung und Gefahr einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen (sogenannte "Betriebsführerinnen"/"Betriebsführer"; bei Erreichen bzw. Übersteigen der Einheitswertgrenze von 1.500 Euro)
Hinweis:

Bei Erreichen der Einheitswertgrenzen sind bei alleiniger Betriebsführung die Betriebsführerin/der Betriebsführer bzw. bei gemeinsamer Betriebsführung mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner beide Ehepartner pflichtversichert

    • Im Betrieb hauptberuflich beschäftige Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. eingetragene Partnerinnen/Partner
    • Im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder der Betriebsführerin/des Betriebsführers sowie Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern
  • In der Krankenversicherung:
    • Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld
    • Bezieherinnen/Bezieher von Familienzeitbonus
  • In der Unfallversicherung:
    • Personen, die auf eigene Rechnung einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen (sogenannte "Betriebsführerinnen"/"Betriebsführer"; bei Erreichen bzw. Übersteigen der Einheitswertgrenze von 150 Euro)
    • Im Betrieb mittätige Ehepartnerinnen/Ehepartner, eingetragene Partnerinnen/Partner, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister
  • In der Pensionsversicherung:
    • Personen, denen Kindererziehungszeiten angerechnet werden

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)

Nach dem FSVG sind beispielsweise folgende Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden:

  • In der Unfall- und Pensionsversicherung:
    • Mitglieder einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig sind
    • Mitglieder einer Österreichischen Zahnärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig sind
  • In der Krankenversicherung:
    • Bezieherinnern/Bezieher einer Pension im Rahmen der Pensionsversicherung des FSVG
  • In der Pensionsversicherung:
    • Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer
    • Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer
    • Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker
Tipp:

Weitere Informationen zu den jeweiligen Versicherungszugehörigkeiten finden sich auf den Seiten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger Österreichs.

Weiterführende Links

  • Dachverband der Sozialversicherungsträger (SV)
  • System der Pflichtversicherung
Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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