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Maßnahmen im Rahmen der Unfallversicherung

Allgemeines

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bietet

  • Arbeiterinnen/Arbeitern und Angestellten,
  • selbstständig Erwerbstätigen,
  • Schülerinnen/Schülern,
  • Studierenden und
  • besonders geschützten Personen (z.B. Mitgliedern und Helferinnen/Helfern von Hilfsorganisationen)

Versicherungsschutz im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Die Unfallversicherungsträger sind in diesen Fällen für alle Maßnahmen der Rehabilitation zuständig.

Zu Arbeitsunfällen gehören Schädigungen, die am Arbeitsplatz oder auf Dienstwegen geschehen. Bestimmte Unfälle (bspw. bei Lebensrettung) sind den Arbeitsunfällen gleichgestellt.

Berufskrankheiten sind im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG, Anlage 1) aufgelistet.

Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen

Die von den Unfallversicherungsträgern gesetzten Maßnahmen der Unfallheilbehandlung bzw. der medizinischen Rehabilitation reichen von sachkundiger erster Hilfe über Intensivbetreuung, prothetische Versorgung (Gliedmaßenersatz) bis hin zur Nachbetreuung im Alter.

Durch die medizinische Rehabilitation soll die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt, zumindest aber eine Verschlimmerung der Verletzungs- bzw. Erkrankungsfolgen verhindert werden. Ärztliche Hilfe, Medikamente, Heilbehelfe und Hilfsmittel (bspw. Rollstühle oder Prothesen) werden kostenlos zur Verfügung gestellt.

Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen

Die berufliche Rehabilitation soll entweder die Rückkehr in den früheren Beruf oder den Zugang zu einem neuen ermöglichen.

Während dieser Zeit zahlt die AUVA zur Existenzsicherung ein Übergangsgeld, das zumindest 60 Prozent des früheren Einkommens ausmacht.

Soziale Rehabilitationsmaßnahmen

Über die Leistungen der Unfallbehandlung und der beruflichen Rehabilitation hinausgehend soll die soziale Rehabilitation Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen (gesellschaftlichen) Integration ermöglichen.

Es gibt u.a. Hilfen beim Bauen (Adaptierung oder Beschaffung von Wohnraum) oder zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz).

Finanzielle Leistungen

Im Rahmen der Unfallversicherung sind diverse finanzielle Unterstützungen vorgesehen, bspw. die Versehrtenrente bzw. das Versehrtengeld:

  • Die Versehrtenrente ist eine laufende Leistung, die abhängig von der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem früheren Einkommen (Bemessungsgrundlage) ist.
  • Das Versehrtengeld ist eine einmalige Leistung für Schülerinnen/Schüler und Studierende, die abhängig von der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist.

Versehrtengeld und Versehrtenrente werden unabhängig von einem allfällig laufenden Arbeitsentgelt bezahlt.

Hinweis:

Es gilt der Grundsatz: Rehabilitation statt Pension. Um eine drohende Arbeitsunfähigkeit zu verhindern, kann der Pensionsversicherungsträger Maßnahmen der Rehabilitation durchführen.

Rehabilitationsaufenthalte

Rehabilitationsaufenthalte dienen der Verbesserung oder Wiederherstellung der körperlichen Gesundheit.

Stationäre Aufenthalte im Rahmen der medizinischen Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge müssen beantragt werden. Dafür ist grundsätzlich das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger für diesen Zweck aufgelegte Formular "Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt" (liegt bei Ärztinnen/Ärzten und in Krankenhäusern auf) zu verwenden. Bei bestimmten Einkommensgrenzen muss ein Zuzahlungsbetrag geleistet werden. Dieser Betrag kann bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit wegfallen.

Rechtsgrundlagen

Anlage 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) – Auflistung Berufskrankheiten

Weiterführende Links

  • Liste der Berufskrankheiten (AUVA)
  • Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger (SV)
  • Kuraufenthalt (ÖGK)
  • Berufliche Rehabilitation
  • Soziale Rehabilitation
  • System der Pflichtversichung – ASVG
Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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