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Online-Auktionen – Versteigerungen im Internet

Auktionsanbieterinnen/Auktionsanbieter haben sich als beliebte Plattformen zum Ein- und Verkaufen im Internet etabliert. Für eine sichere Teilnahme an Online-Auktionen sollte Folgendes beachten werden:

  • Vorauskasse vermeiden: Wenn Sie Ihrer Vertragspartnerin/Ihrem Vertragspartner bereits Geld gegeben haben, diese/dieser aber nicht liefert, haben Sie Schwierigkeiten, Ihr Geld zurückzubekommen. Einige Versteigerungsplattformen lösen dieses Problem, indem sie unter bestimmten Bedingungen bis zu einem gewissen Betrag einspringen (Käuferschutzprogramme). Außerdem werden Treuhandsysteme angeboten, die besonders bei größeren Beträgen in Anspruch genommen werden sollten.
  • Bevor Sie sich zum Mitbieten entscheiden, sollten Sie die Artikelbeschreibung genau durchlesen. Achten Sie besonders auf den Artikelzustand, Versandkosten und Rückgabemöglichkeiten. Gewerbliche Anbieterinnen/gewerbliche Anbieter sind gesetzlich verpflichtet, über das Internet gekaufte Produkte innerhalb von 14 Tagen zurückzunehmen. Das Rücktrittsrecht ist aber ausgeschlossen, wenn Sie Produkte von Privatpersonen ersteigern.
  • Falls Sie bei einem Angebot noch Fragen haben, kontaktieren Sie die Verkäuferin/den Verkäufer rechtzeitig vor Ablauf der Auktion. Gewissenhafte Verkäuferinnen/gewissenhafte Verkäufer werden Ihre Fragen gerne beantworten.
  • Informieren Sie sich vorher über Ihre zukünftige Vertragspartnerin/Ihren zukünftigen Vertragspartner (z.B. mit Hilfe des Bewertungssystems).

Was ist wichtig, wenn Sie selbst verkaufen bzw. versteigern?

Auch für Verkäufe unter Privatpersonen gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht, jedoch kann es ausgeschlossen werden (z.B. mit einem Zusatz wie "Verkauf ohne Gewährleistung"). Auf erkennbare Fehler oder Mängel muss aber trotzdem hingewiesen werden!

Achtung

Wenn Sie regelmäßig Waren versteigern, gilt dies eventuell als unternehmerische Tätigkeit und führt zu zahlreichen gesetzlichen Pflichten (Rücktrittsrecht und Gewährleistung für Käuferinnen/Käufer etc.). In diesem Fall kann auch die Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes bei der Behörde bestehen.

Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordnung (GewO)
  • §§ 932 und 933 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
  • Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
  • Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
Letzte Aktualisierung: 24. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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