Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts in sonstigen Bereichen
- Allgemeines
- Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum
- Beispiele für die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots
- Rechtsgrundlagen
Allgemeines
Neben der Gleichbehandlung in der Arbeitswelt und neben der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen regelt das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) auch die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
Das bedeutet, dass Frauen und Männer beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen in öffentlichen und privaten Bereichen (einschließlich Wohnraum) nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.
Hinweis
Diskriminierung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft ist eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Wenn es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, d.h. durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zu Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind, können Güter oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts bereitgestellt werden.
Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen umfasst unter anderem auch folgende Punkte:
- Belästigung und sexuelle Belästigung bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder im Zusammenhang mit dem Zugang zu der Versorgung mit Gütern oder Dienstleistungen.
- Versicherungsschutz: Bei Versicherungsverträgen darf die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen nicht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen zwischen Männern und Frauen führen.
Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum
Niemand darf Wohnraum in diskriminierender Weise inserieren oder durch Dritte inserieren lassen. Eine Diskriminierung liegt nicht vor, wenn es durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Es liegt vor allem dann keine Diskriminierung vor, wenn durch die Bereitstellung von Wohnraum ein besonderes Nahe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird.
Beispiele für die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen liegt beispielsweise vor, wenn
- Frauen für einen Kurzhaarschnitt wesentlich mehr zahlen müssen als Männer für dieselbe Leistung.
- eine Frau aufgrund der Tatsache, dass sie schwanger werden könnte, eine höhere Versicherungsprämie für dieselbe Leistung zahlen muss als ein Mann.
- in einer Fahrschule ein Vortragender beim Führerscheinkurs frauenfeindliche Witze erzählt
- eine Vermieterin/ein Vermieter einer Wohnungsinteressentin den Abschluss eines Mietvertrags in Aussicht stellt, wenn sie im Gegenzug dafür ein sexuelles Verhältnis zu ihm eingeht.
Hinweis
Maßnahmen, die zur Förderung eines Geschlechts getroffen werden, um die tatsächlichen Benachteiligungen dieses Geschlechts zu verhindern oder auszugleichen, gelten nicht als Diskriminierung.
Tipp
Informationen über die Anwaltschaft für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen finden sich im Kapitel "Anwaltschaft für Gleichbehandlung".
Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundeskanzleramt