Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Pfefferspray
Pfeffersprays gelten als Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Der Besitz und das Mitsichtragen von Pfeffersprays ist Menschen unter 18 Jahren, d.h. Kindern und Jugendlichen, verboten.
Der Einsatz eines Pfeffersprays ist ausschließlich in einer Notwehrsituation erlaubt. Eine solche liegt vor, wenn Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen angegriffen werden. Dieser Angriff muss entweder unmittelbar drohen oder bereits stattfinden.
Achtung
Wer den Pfefferspray gegen eine Person einsetzt, obwohl kein rechtswidriger Angriff (Notwehrsituation) vorliegt oder wer das notwendige Maß der Verteidigung überschreitet, macht sich unter Umständen strafbar.
Rechtsgrundlagen
- § 1 Waffengesetz (WaffG)
- § 3 Strafgesetzbuch (StGB)
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
- Bundesministerium für Inneres
- Bundesministerium für Justiz