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Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Selbstversicherung

Allgemeine Informationen

Die Selbstversicherung ist eine freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung, die von Personen, die noch keine oder zu wenig (Vor-)Versicherungszeiten erworben haben, auf Antrag in Anspruch genommen werden kann. 

Eine Selbstversicherung kann grundsätzlich auch rückwirkend bis maximal zwölf Monate vor dem Datum der Antragstellung abgeschlossen werden.

Voraussetzungen

  • Alter: ab 15 Jahren 
  • Wohnsitz im Inland
  • Die/der Versicherte darf
    • weder zur Weiterversicherung berechtigt sein
    • noch bereits einen Pensionsanspruch haben
    • noch in einem öffentlich-rechtlichen oder ähnlich gesichertem Dienstverhältnis stehen oder Ruhegenussbezieherin/Ruhegenussbezieher sein,
    • keine Sozialhilfe/Mindestsicherung beziehen,
    • nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert sein.
Achtung:

Mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen endet auch die Selbstversicherung, ebenso mit Ende des Kalendermonats, in dem die/der Versicherte ihren/seinen Austritt erklärt hat.

Der Versicherungsbeginn kann von der/vom Versicherten innerhalb des folgenden Zeitraumes frei gewählt werden: zwischen dem Ersten des Monats, der ein Jahr vor dem Antragsmonat liegt, und dem Monatsersten nach der Antragstellung.

Zuständige Stelle

  • wenn noch keine Versicherungszeiten vorliegen: Pensionsversicherung (→ PV)
  • wenn bereits Versicherungszeiten vorliegen: Pensionsversicherungsträger, bei dem zuletzt eine Pflichtversicherung bestanden hat

Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Pensionsversicherung – Weiter-(Selbst-)Versicherung

Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist in diesem Fall nachzureichen.

Kosten

Die Beitragshöhe ist von der Beitragsgrundlage abhängig:

  • grundsätzlich 22,8 Prozent der Beitragsgrundlage
  • ohne vorangegangene Pflichtversicherung:
    • Beitragsgrundlage: 3.762,50 Euro (Wert 2025)
    • Beitrag: 857,85 Euro
  • bei vorangegangener Pflichtversicherung:
    • niedrigste Beitragsgrundlage: 1.010,40 Euro (Wert 2025)
    • höchste Beitragsgrundlage: 7.525,00 Euro (Wert 2025)
    • niedrigster Beitrag: 230,37 Euro
    • höchster Beitrag: 1.715,70 Euro

Hat man bereits Beitragszeiten erworben, wird als Beitragsgrundlage der durchschnittliche monatliche Bruttoverdienst bis zur Höchstgrenze herangezogen.

Rechtsgrundlagen

§ 16a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Zum Formular

Pensionsversicherung – Weiter-(Selbst-)Versicherung

Letzte Aktualisierung: 01.05.2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz|
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger

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