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Pensionsanpassung 2026

Hinweis:

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2026 wurde mit 1,027 festgesetzt.

Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.

Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2024 bis Juli 2025 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2026 mit 1,027 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2026 werden Gesamtpensionseinkommen

  • bis zu einer Höhe von 2.500 Euro um 2,7 Prozent und
  • über 2.500 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 67,50 Euro erhöht.
Hinweis:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wurde die Regelung für die erstmalige Erhöhung einer Pension geändert. Ab dem Jahr 2026 werden alle neuen Pensionen bei ihrer ersten Anpassung einheitlich um 50 Prozent des Anpassungsfaktors erhöht - unabhängig davon, in welchem Monat der Pensionsantritt erfolgte.

Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamtinnen/Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.

Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2026 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt 2026 1.308,39 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 2.064,12 Euro monatlich.

Letzte Aktualisierung: 05.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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