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Allgemeines zum Erbrecht

Über das Erbrecht

Unter dem Begriff Erbrecht versteht man alle Vorschriften, die die Rechtsnachfolge des Vermögens einer verstorbenen Person regeln. Man versteht darunter aber auch das subjektive Recht, das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person oder einen Bruchteil desselben für sich in Anspruch zu nehmen.

Die Erbin/der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Person, sie/er erwirbt deren Vermögen oder einen Teil davon durch Einantwortung. Ist nur eine Person als Erbin/Erbe berufen, so wird sie/er Alleinerbin/Alleinerbe ("Universalerbin/Universalerbe"). Sind mehrere Personen als Erbinnen/Erben berufen, so bilden sie als Miterbinnen/Miterben eine Erbengemeinschaft.

Vererblich sind:

  • Alle Vermögenswerte der verstorbenen Person (z.B. Liegenschaften, Sparguthaben, Schmuck oder Forderungen gegen andere Personen).
  • Schulden der verstorbenen Person. Wenn die verstorbene Person größere Schulden hatte oder solche zu erwarten sind, ist daher bei der Annahme der Erbschaft größte Vorsicht geboten (Erbantrittserklärung).
  • Unter Umständen Zugangs- und Verfügungsrechte über Internetprofile, Social Media, E-Mail-Konten und dergleichen.

Nicht vererblich sind bestimmte, an die Person der/des Berechtigten gebundene Rechte und Pflichten, wie z.B. persönliche Dienstbarkeiten (Wohnrecht, Gewerbeberechtigungen oder Unterhaltsansprüche). Hierbei kann es jedoch Fortsetzungsrechte der Verlassenschaft bzw. naher Angehöriger geben.

Berufung zum Erben

Erbin/Erbe wird jemand entweder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung.

Grundsätzlich kann nach österreichischem Recht jede/jeder selbst regeln, was nach ihrem/seinem Tod mit seinem/ihrem Vermögen zu geschehen hat (Testierfreiheit). Mögliche Formen dafür sind Erbvertrag oder Testament.

Für den Fall, dass die verstorbene Person keine Regelung getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese orientiert sich am Willen einer durchschnittlichen verstorbenen Person und weist das vererbbare Vermögen der Ehepartnerin/dem Ehepartner bzw. der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner und den nächsten Verwandten der verstorbenen Person zu.

Zwischen diesen beiden grundsätzlichen Systemen (Testierfreiheit und gesetzliche Erbfolge) wird durch das Pflichtteilsrecht ein gewisser Ausgleich geschaffen. Die verstorbene Person konnte einerseits zu Lebzeiten ungeachtet der gesetzlichen Erbquote eine letztwillige Anordnung treffen.

Die verstorbene Person muss aber andererseits bestimmten nahen Angehörigen trotzdem eine Quote ihres Vermögens zukommen lassen. Wenn sie dies unterlässt, räumt das Pflichtteilsrecht diesen nahen Angehörigen als pflichtteilsberechtigten Personen das Recht ein, von der Testamentserbin/dem Testamentserben die Zahlung eines entsprechenden Betrages zu verlangen.

Hinweis:

Es fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht bei Schenkungen (BMF).

Aneignungsrecht des Bundes

Wenn keine testamentarischen oder gesetzlichen Erbinnen/Erben vorhanden sind und auch keiner Person ein außerordentliches Erbrecht (dies betrifft: Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmer) zukommt, hat die Republik Österreich das Recht, sich den Nachlass anzueignen. Man spricht dann von einer Aneignung durch den Bund (bisher "Heimfallsrecht des Staates").

Weiterführende Links

Erbrecht in den EU-Mitgliedstaaten (Notaries of Europe)

Rechtsgrundlagen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion|
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