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Mitwirkung und Pflichten eines Stiefelternteils

Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht bloß vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben, haben alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Wohl des Kindes zu schützen. Diese Pflicht trifft alle im Haushalt lebenden Personen, unabhängig von ihrer Volljährigkeit oder einem familiären Verwandtschaftsverhältnis.

Gesetzlich ist festgeschrieben, dass die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner sowie die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte eines Elternteils diesen bei der Ausübung der Obsorge in angemessener Weise unterstützen muss, sofern sie mit dem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht bloß vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben. Diese Personen vertreten den mit der Obsorge betrauten Elternteil in Obsorgeangelegenheiten, wenn es die Umstände erfordern und es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt. Dabei ist der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Elternteils zu beachten.

Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche, die häufig vorkommen und keine schwer zu ändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. 

Daher kann der Stiefelternteil bei Bedarf etwa auch Entschuldigungsschreiben für die Schule unterschreiben oder das Kind vom Kindergarten abholen.

Voraussetzung für die Vertretung in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens ist jedenfalls, dass der Elternteil damit einverstanden ist bzw. damit einverstanden wäre und genau so handeln würde, wenn er nicht verhindert wäre. Der Elternteil kann auch wünschen, dass der Stiefelternteil nicht als sein Vertreter auftritt und z.B. keine Entschuldigungen unterschreibt.

Rechtsgrundlagen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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    Obsorge beider Eltern
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    Grenzüberschreitende Obsorgestreitigkeiten in der EU

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