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"Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" – Antrag

Allgemeine Informationen

Hinweis:

Die folgenden Informationen beziehen sich vor allem auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit und für andere Personengruppen erteilt.

Familienangehörigen von Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" kann eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" erteilt werden. Ausgenommen sind jedoch Au Pairs. 

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Drittstaatsangehörige in Österreich und
  • die Tätigkeit darf nicht in den Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen (z.B. Tätigkeit als Au-pair, Teilnehmerinnen/Teilnehmer an Austauschprogrammen (Stipendiatinnen/Stipendiaten), Austauschlehrerinnen/Austauschlehrer, Sprachassistentinnen/Sprachassistenten)

Im Fall eines Arbeitgeberwechsels können Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" nach einer Wartefrist von 45 Tagen ab Einbringung des Zweckänderungsantrags auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang die neue Beschäftigung bereits vorläufig aufnehmen. Voraussetzung für den Lauf dieser Wartefrist ist aber, dass die für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vollständig übermittelt werden, andernfalls – das heißt bei nicht oder nicht vollständig übermittelten Unterlagen – der Ablauf der 45 Tage-Frist entsprechend gehemmt wird. Dies gilt aber nicht für eine an ein Au Pair oder nautisches Personal erteilte "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit".

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.

Achtung:

Wenn Sie bereits die Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" innehaben und die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung verlängern möchten, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Danach gilt der Antrag als Erstantrag und Sie haben kein durchgehendes Aufenthaltsrecht.

Zuständige Stelle

Für die Antragstellung:

Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.

Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen. 

Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Drittstaatsangehörigen örtlich zuständig ist:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten: der Magistrat
    • In Wien: die MA 35 (Stadt Wien)
    • In Graz: das  Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Verfahrensablauf

Die/der Drittstaatsangehörige muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) stellen. Ausführliche Informationen zu den Fällen, in denen der Antrag in Österreich gestellt werden kann, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.

Die/der Drittstaatsangehörige kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen. Erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels darf einer Arbeit nachgegangen werden (Ausnahme siehe oben unter Voraussetzungen). Das Einreisevisum muss innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Vertretungsbehörde über die beabsichtigte positive Erledigung beantragt und innerhalb weiterer drei Monate (= 6 Monate) der Aufenthaltstitel bei der Inlandsbehörde persönlich abgeholt werden.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
  • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)

Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich soziale Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Dienstvertrag
  • Zusätzlich für Au Pairs die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS)
  • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden. Dies ist oft ein Strafregisterauszugs oder dgl. aus dem Wohnsitzland der Antragstellerin/des Antragstellers.
Hinweis:

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung.

Kosten

  • Antragsgebühr: 218 Euro

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

  • Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (BMI)
  • Beglaubigung (BMEIA)
  • Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (BMJ)

Rechtsgrundlagen

  • § 62 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
  • Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
  • Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
  • Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
  • Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

Zum Formular

Formulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI (Deutsch) oder Englisch.

Letzte Aktualisierung: 07.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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