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Nachweis von Deutschkenntnissen ("Deutsch vor Zuwanderung")

Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) müssen mit der erstmaligen Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, wenn es sich um einen der folgenden Aufenthaltstitel handelt:

  • "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
  • "Niederlassungsbewilligung"
  • "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
  • "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
  • "Familienangehöriger"
  • "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
  • "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"

Da Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in der Regel vor der Einreise nach Österreich im Ausland gestellt werden müssen, müssen auch die Deutschkenntnisse grundsätzlich bereits vor der Zuwanderung nachgewiesen werden. Sie müssen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Bei den erforderlichen Kenntnissen handelt es sich um elementare Deutschkenntnisse auf einfachstem Niveau.

Der Nachweis von Deutschkenntnissen kann erfolgen durch:

  • ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom von folgenden Einrichtungen:
    • Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD)
    • Goethe-Institut e.V.
    • Telc GmbH
    • Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF)
  • Vorliegen der Vorausetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (d.h. Kenntnisse der deutschen Sprache auf A2- oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
  • Anstreben der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Künstler“ für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist von der zuständigen Behörde eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen

Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Der Nachweis von Deutschkenntnissen muss nicht erbracht werden von

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 14 Jahre alt sind
  • Personen, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies muss die/der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten einer von einer österreichischen Botschaft bestimmten Ärztin/bestimmten Arztes nachweisen
  • Familienangehörigen von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" für "Besonders Hochqualifizierte", eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU"", einer "Niederlassungsbewilligung – Forscher“ oder eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU", letztere sofern die/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, ursprünglich einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" für "Besonders Hochqualifizierte", einen Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"  oder eine "Niederlassungsbewilligung – Forscher“ innehatte
  • Familienangehörigen von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, die einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" beantragen
  • Personen, die gemäß Integrationsgesetz auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten

Die Behörde kann auf begründeten Antrag einer/eines Drittstaatsangehörigen in folgenden Fällen von einem Nachweis von Deutschkenntnissen absehen:

  • Im Fall einer unbegleiteten Minderjährigen/eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls
  • Zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (§ 11 Abs 3 NAG)

Die Stellung eines solchen Antrags ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig, d. h. im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist die erstmalige Beantragung einer Ausnahme vom Nachweis von Deutsch vor Zuzug nicht mehr möglich..

Weiterführende Links

Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen – Raster zur Selbsteinschätzung (Europass)

Rechtsgrundlagen

  • § 21a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
  • Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
  • § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz
Letzte Aktualisierung: 07.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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