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Mögliche Aufenthaltstitel für Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" eines anderen EU-Mitgliedstaates – Antrag

Allgemeine Informationen

Hinweis:

Die folgenden Informationen beziehen sich vor allem auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines österreichischen Aufenthaltstitels für Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates verfügen. Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind), die Inhaberinnen/Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" sind, können unter erleichterten Voraussetzungen in Österreich einen Aufenthaltstitel erhalten um hier zu leben, zu studieren, eine Schule zu besuchen oder zu arbeiten.

Nach fünf Jahren Aufenthalt kann ein "Daueraufenthalt – EU" in Österreich beantragt werden.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Welche speziellen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, hängt davon ab für welchen Zweck der Aufenthaltstitel beantragt wird.

In Frage kommen insbesondere:

  • Für unselbständige Beschäftigung eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" für besonders Hochqualifizierte, Studienabsolventinnen/Studienabsolventen, Fachkräfte in Mangelberufen, Stammmitarbeiterin/Stammmitarbeiter oder sonstige (unselbstständige) Schlüsselkräfte
  • Für selbständige Beschäftigung eine "Niederlassungsbewilligung"
  • Für einen Aufenthalt ohne Beschäftigung eine "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
  • Für einen Aufenthalt zum Studium eine "Aufenthaltsbewilligung – Student"
  • Für einen Aufenthalt zum Besuch einer Schule eine "Aufenthaltsbewilligung – Schüler"

Informationen über die speziellen Voraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltstitels finden Sie auf den verlinkten Seiten. 
 

Fristen

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab der Einreise gestellt werden.

Die erstmalige Beantragung berechtigt nicht zum Abwarten des Ausgangs des Verfahrens im Inland, d.h. wenn die visafreie Zeit oder das Visum erschöpft sind, muss die Antragstellerin/der Antragsteller ausreisen.

Wenn Sie bereits einen österreichischen Aufenthaltstitel innehaben und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels verlängern möchten, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Danach gilt der Antrag als Erstantrag und Sie haben kein durchgehendes Aufenthaltsrecht.

Zuständige Stelle

Für die Antragstellung:

Nach rechtmäßiger Einreise und während rechtmäßigen Aufenthalts kann der Antrag im Inland persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde gestellt werden.

Die Zuständigkeit der Inlandsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz in Österreich.

Alternativ ist auch die Antragstellung bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (BMEIA) (Botschaft oder bestimmte Konsulate) möglich.

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.

Für die Antragstellung im Inland und Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Drittstaatsangehörigen örtlich zuständig ist:

  • Der Landeshauptmann oder die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
    • Die Bezirkshauptmannschaft
    • In Statutarstädten: der Magistrat
      • In Wien: die MA 35 (Stadt Wien)
      • In Graz: das Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Verfahrensablauf

Die/der Drittstaatsangehörige muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels persönlich entweder vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) oder nach rechtmäßiger Einreise während des rechtmäßigen Aufenthalts bei der Niederlassungsbehörde stellen.

Einige Niederlassungsbehörden bieten die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Niederlassungsbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich.

Die zuständige Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" entscheiden. Über alle anderen Anträge muss innerhalb von vier Monaten entschieden werden. Sollte das Verfahren länger als der erlaubte rechtmäßige Aufenthalt dauern, ist eine Ausreise notwendig.

Die Antragstellerin/der Antragsteller muss den Aufenthaltstitel nach rechtmäßiger Einreise und während rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der Niederlassungsbehörde abholen.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)

Zusätzlich sind je nach Aufenthaltszweck (siehe Abschnitt Voraussetzungen) weitere Unterlagen erforderlich. 

Hinweis:

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung.

Kosten

  • Antragsgebühr: 218 Euro

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

  • Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (BMI)
  • Beglaubigung (BMEIA)
  • Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (BMJ)

Rechtsgrundlagen

  • §§ 41, 49, 65 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
  • Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
  • Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Zum Formular

Formulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI (Deutsch) oder Englisch.

Letzte Aktualisierung: 10.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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