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Allgemeines zur Sozialhilfe 

Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

  • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
  • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

Höhe der Leistungen

Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

  •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
  • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
  • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
  • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
Hinweis:

Deckelung der Geldleistung
Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

Hinweis:

Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

Beispiel für eine alleinlebende Person:

Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

Krankenversicherung

Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

Weiterführende Links

  • Sozialhilfe (BMASGPK)
  • Sozialhilfe – Anspruchsvoraussetzungen (BMASGPK)
  • Sozialhilfe – Leistungen (BMASGPK)

Rechtsgrundlagen

  • Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
  • Erkenntnisse Verfassungsgerichtshof
    • VfGH 12. 12. 2019, G 164/2019-25, G 171/2019-24
    • VfGH 15. 3. 2023, G 270-275/2022-15, V 223-228/2022-15
  • BGBl. I Nr. 78/2022
  • BGBl. I Nr. 109/2024
  • BGBl. I Nr. 144/2024
  • BGBl. I Nr. 25/2025

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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