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Freiwilliges Sozialjahr

Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

Ziele des Freiwilligen Sozialjahres sind insbesondere:

  • die Vertiefung von schulischer Vorbildung,
  • das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle,
  • die Persönlichkeitsentwicklung,
  • die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder,
  • die Berufsorientierung,
  • die Stärkung sozialer Kompetenzen und
  • die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmenden.

Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

  • Sozial- und Behindertenhilfe
  • Betreuung alter Menschen
  • Betreuung von Drogenabhängigen
  • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
  • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
  • Betreuung von Obdachlosen
  • Kinderbetreuung
  • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
  • Rettungswesen

Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmenden dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

Mindestalter

Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

Dauer

Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf mindstens sechs bis maximal zwölf Monate beschränkt.

Taschengeld und Klimaticket

Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines monatlichen Taschengeldes an die Teilnehmenden. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe wird für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Die Teilnehmenden des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

Anrechnung auf den Zivildienst

Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr kann auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

Hinweis:

Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den anerkannten Trägern (BMASGPK) oder bei den Fachreferentinnen/Fachreferenten des Sozialministeriums (BMASGPK).

Weiterführende Links

  • Freiwilliges Sozialjahr (Freiwilligenweb)
  • Anerkannte Träger im Inland (Freiwillligenweb)
  • Freiwilligendienste im In- und Ausland (Zivildienstserviceagentur)
  • Freiwilliges Engagement (BMASGPK)
  • freiwillig-engagiert.at (ARGE Freiwilligenzentren) – Onlineplattform der Servicestelle für Freiwilliges Engagement in Österreich
Letzte Aktualisierung: 06.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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